- Von Achim Nixdorf
- 15.05.2021 um 17:38
Bestünden nach einer Corona-Erkrankung weiterhin gesundheitliche Einschränkungen, beispielsweise eine dauerhafte Lungenschädigung, gebe es in der Regel zwei Optionen: Der Versicherer prüfe, ob deswegen eine erhöhte Versicherungsprämie (Risikozuschlag) notwendig sei oder ob auch der Versicherungsschutz eingeschränkt werden müsse. Sei die Krankheit folgenfrei ausgeheilt, so stehe dem Abschluss einer BU-Versicherung nichts entgegen.
Auch die Risikolebensversicherung zahlt laut GDV die vereinbarte Leistung, wenn sich die versicherte Person nach Vertragsabschluss mit Covid-19 infiziert und in der Folge verstirbt.
Das gilt für die Unfallversicherung
Anders sieht es indes bei der Unfallversicherung aus: Hier sind Impfschäden standardmäßig nicht mitversichert. Denn Infektionen sind in der Regel in der Unfallversicherung vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, auch solche mit Sars-CoV-2.
Einige Versicherer bieten inzwischen auch Impfschadenschutz an, allerdings in sehr unterschiedlichem Umfang. Hier komme es immer auf den Vertrag an, so der GDV. „Sind Impfschäden in der Unfallversicherung mitversichert, leistet der Versicherer, wenn infolge einer Impfung eine Invalidität festgestellt wird oder ein Todesfall eintritt.“
0 Kommentare
- anmelden
- registrieren
kommentieren