- Von Redaktion
- 08.02.2016 um 11:39
Was war geschehen?
Ein Mann beantragt eine BU-Versicherung ab, verschweigt bei der Antragstellung aber mehrere Klinikaufenthalte. Konkret gab er auf die Frage nach stationären Behandlungen oder Operationen zwei chirurgische Eingriffe aus den Jahren 2003 und 2005 an. Er verschwieg aber, dass er 1998 und 1999 jeweils für mehrere Tage in stationärer Behandlung gewesen war. Im Jahr 2000 befand er sich zudem mehrere Monate in therapeutischer Behandlung, jeweils wegen seiner Alkoholabhängigkeit.
Als der Kunde Leistungen aus seinem BU-Vertrag in Anspruch nehmen wollte, verweigerte der Versicherer die Zahlung. Der Vertrag sei durch unvollständige Angaben ungültig. Der Kläger gab vor Gericht an, er sei bei der Beantwortung der Fragen davon ausgegangen, dass nur die Frage nach Alkoholerkrankungen gestellt sei.
Das sagen die Richter
Das Landgericht Coburg gab der Versicherung Recht und wies die Klage auf Kosten des Klägers ab. Der Kläger habe die Gesundheitsfragen falsch beantwortet, indem er die unstreitig durchgeführten Behandlungen aus den Jahren 1998, 1999 und 2000 verschwiegen hatte. Nach Ansicht des Gerichts hatte der Kläger dabei auch arglistig gehandelt. Er sei sich also der Möglichkeit bewusst gewesen, dass der Antrag ansonsten nicht angenommen worden wäre.
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