- Von Redaktion
- 10.08.2017 um 15:22
Betrachten wir die ersten drei Plätze im Testbericht von Stiftung Warentest als die vermeintlich besten Angebote des Marktes. Die Anbieter liefern eine deutlich unterschiedliche Qualität in ihren Bestimmungen. Den Hinweis, dass bei einem der Anbieter schon bei Arbeitslosigkeit oder Elternzeit das versicherte Berufsbild verloren geht, gab ich bereits. Dennoch sind alle drei „die Besten“.
Der Verzicht auf abstrakte Verweisung ist bei Stiftung Warentest im ersten Satz gut erläutert. Entgegen der klaren Empfehlung meiner Beraterin zur befristeten Anerkenntnis rät die Stiftung Warentest davon ab. Erst jüngst stellte die Rechtsprechung fest, dass viele Versicherer die Belehrung der Schlechterstellung in einem solchen Fall einfach vergessen. Daher sehe ich dieses nicht als empfehlenswert an. Ein aktuelles Urteil zu Paragraf 173 hat der Bundesgerichtshof gerade veröffentlicht (Holschuld der Berater).
Neuordnung des Verbraucherschutzes muss her
Die Nachprüfung wird bei Stiftung Warentest besonders erwähnt und auch eingangs als wichtig zur Beachtung beschrieben. Warum also hat die Dame der Verbraucherzentrale keine Ahnung davon? Gerade wenn man weiter hinten im Stiftung-Warentest-Artikel liest, dass 73 Prozent von 143 untersuchten Gerichtsurteilen zum Thema BU den Wegfall der Leistungsprüfung nach einer Nachprüfung zum Thema hatten. Interessant ist nur das die Warentester die Zahl der Fälle, in denen es keine gerichtliche Auseinandersetzung bedarf, aus Gerichtsurteilen herauslesen konnte. Verkehrte Welt?
In meinen Augen hat dieser Besuch wiederum bestätigt, dass ein Qualitätscheck Mithilfe von Stiftung Warentest in Bezug auf gemachte Angaben in der Beratung der Verbraucherzentrale nicht erfolgt sein kann. Die Aussagen sind enorm unterschiedlich, definitiv aber nicht vollständig, zum Teil sogar falsch und bieten keine Basis für eine strategisch richtige Entscheidung des Verbrauchers.
Dieses Erlebnis und die Durchsicht des Themenpaketes „Berufsunfähigkeit“ belegen in meinen Augen kompletten Dilettantismus im Auftrag des Deutschen Bundestages, denn dieser fördert den Verbraucherschutz. Es wäre schön, würde die Politik sich die Zeit nehmen, jemand Kompetenten mit der Neuordnung zu beauftragen. Ich betone: jemand Kompetenten.
Nun noch ein Schlusssatz in Bezug auf die IDD:
Wer das IDD-Umsetzungsgesetz liest, der wird mir sicherlich folgen können. Die Definition des Versicherungsberaters verstehe ich so, dass ich diese auf die Tätigkeit des Verbraucherschutzes anwenden kann. Die Ausnahmetatbestände treffen hier nicht zu. Die Form der Entlohnung passt als auch die Tätigkeit selbst.
Daher richtet sich dieser Kommentar auch an den Deutschen Bundestag. Die Umsetzung dieser Vorschrift begründet die zwingend notwendige Umorganisation des Verbraucherschutzes. Eine Sachkundeprüfung, der Nachweis einer regelmäßigen Fortbildung, die Dokumentation der Beratung als auch eine Haftpflicht erwarte ich hier. Verlässt man sich auf die Angaben Dritter wie einer Stiftung oder einem Vergleichsportal, sollte man sich darüber bewusst sein, dass man für falsche Daten eintritt, denn dort haftet keiner.
Da aber Kompetenz nicht an Bäumen wächst, sondern das Ergebnis von Spezialisierung und Erfahrung darstellt, müssten hier neue Wege gegangen werden. Ich kündige zeitnah eine Petition an und will damit belegen, wie abstrus das Wort Verbraucherschutz gegenüber der gelebten Praxis ist und dass es so nicht weitergehen kann. Ein Gespräch mit den handelnden Personen ist in meinen Augen längst überfällig. Wegducken löst das Problem nicht.
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