- Von Redaktion
- 06.12.2016 um 09:12
Problematisch wird es wieder, wenn eine ergänzende KTG-Versicherung bei einer PKV beantragt wird, denn dann sind wieder die oben genannten Punkte in Bezug auf die zusätzliche Absicherung zu beachten!
Auch bei einem KTG-Wahltarif nach Paragraf 53 SGB V sollte man gegebenenfalls einen Blick in die Satzung der Krankenkasse werfen um zu prüfen, was da genau geregelt ist.
Was darüber hinaus festzuhalten ist
PKV-Versicherer sind sehr einfallsreich, wenn Sie der Ansicht sind, dass sie nicht leisten wollen. Wenn die Versicherer feststellen, dass der Kunde im Sinne des subjektiven Risikos überversichert ist, werden sie alles versuchen, um aus der Leistungspflicht herauszukommen. Darüber hinaus ist die Frage des Kopfschaden für die höhe des Beitrages relevant und hier kann man Wettbewerbsvorteile generieren. Das Instrumentarium der Versicherer ist groß. Der Kunde, um den es ja eigentlich geht, aber krank und ist gegebenenfalls dringend auf den Zufluss von Geld angewiesen.
KT-BU-Übergang
Die KT-BU-Übergang wiederum ist keine Lösung, sondern ein Problem: Es wird immer von der Lücke gesprochen, die sich nach langer Arbeitsunfähigkeit und dem Ende der KTG-Versicherung ergeben könnte. Es mag richtig sein, dass dies bei alten Policen aus den 1980er und frühen 1990er Jahren so ist. Bei den modernen Hochleistungstarifen, die seit Mitte der 1990er Jahre angeboten und vermittelt wurden, ist es eher hinderlich und führt nur dazu, dass der Versicherer gegebenenfalls nur prüft, wo er weniger zahlen muss.
Nur BU-Police mit AU-Klausel und auf KTG verzichten?
Und was ist von dem Konzept „BU-Police-mit-AU-Klausel-und-auf-KTG-verzichten“ zu halten? Nun, das Konzept scheitert, wenn der Kunde vier bis fünf Monate arbeitsunfähig ist. In Einzelfällen kann das sogar bedarfsgerechter sein. Es kommt auf den einzelnen Fall, die Wünsche und Bedürfnisse des Kunden sowie seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit an.
Lösungsansatz
Der Lösungsansatz lautet: Nicht vermuten, sondern absichern.
1. Besteht die BU-Versicherung mit AU-Klausel und ein PKV-KTG wird abgeschlossen, sollte es im Antrag angegeben werden.
2. Besteht ein PKV-KTG, dann sollte dort vor Abschluss einer BU mit AU-Klausel in Textform explizit angefragt werden.
3. Vermittler sollten sich gegebenenfalls grundsätzlich mehr mit den Bedingungen der KTG-Versicherungen beschäftigen. Insbesondere mit den Themen Versicherungsfähigkeit, Obliegenheiten, sonstige Beendigung und insbesondere Eintritt der BU.
4. KT-BU-Übergangsregelungen sind nicht zum Vorteil des Kunden, sondern überwiegend zum Nachteil.
5. Eine BU-Police ohne AU-Klausel und ohne rückwirkende Leistung ab Beginn ist gegebenenfalls bei bestehender PKV-KTG-Versicherung vorteilhafter.
0 Kommentare
- anmelden
- registrieren
kommentieren