- Von Redaktion
- 25.01.2017 um 14:15
Erhebliche Haftungsrisiken sehe ich zugleich auch für den Vertrieb, und zwar auf Grundlage der empfohlenen und realisierten Versorgungswerke sowie der daraus resultierenden Finanzierungslücken. Denn ein Berater muss notgedrungen auf sämtliche arbeitsrechtliche, steuerrechtliche und die Refinanzierungsrisiken hinweisen. Falls er das nicht tut, aus welchem Grund auch immer, muss er im Zweifel haften wegen mangelnder Aufklärung und Dokumentation. Ich bin überzeugt, in einigen Unternehmen und für nicht wenige Berater tickt da eine Zeitbombe.
Daher will mir nicht so recht einleuchten, weshalb es eines „Betriebsrenten-Stärkungs“-Gesetzes überhaupt bedarf. Da die aktuellen gesetzlichen Rahmenbedingungen im Grunde ausreichen, wofür die bAV-Durchdringung durchaus sprechen mag, kann ich mir nur einen einzigen wichtigen Grund für den gemeinsamen Vorstoß des Nahles- und des Schäuble-Ministeriums vorstellen: die Haftungsrisiken auf Arbeitgeberseite soweit wie möglich zu entschärfen und in der Folge der Versicherungswirtschaft ordentlich Ballast vom Hals zu schaffen. So gesehen ist dieses bAV-Stärkungsgesetz wenn kein Elfmeter, dann doch ein direkter Freistoß an der Strafraumgrenze für die Versicherer.
Haftungsrisiken auf Arbeitgeberseite sollen sinken
Vorgesehen sind unter anderem, wohl schlüssige Indizien für die Richtigkeit meiner These, die Zusage von Betriebsrenten ohne Beitragsgarantien im Rahmen des neuen „Sozialpartnermodells“, die Aufhebung der Arbeitgeberhaftung für Versorgungszusagen sowie ein Arbeitgeberzuschuss bei garantielosen Rentenzusagen.
Kann man so machen, doch eine zwingende Notwendigkeit dafür gibt es aus meiner Sicht nicht – und falls doch, hätte ich mir eine Art Themenerweiterung gewünscht. Etwa eine gesetzliche Vorgabe, um die Sanierung bestehender Betriebsrentenmodelle zu erleichtern. Und auch eine solche, die die beiden nicht-versicherungsorientierten bAV-Durchführungswege Direktzusage und Unterstützungskasse nicht nur formal, sondern ausdrücklich jenen Konzepten gleichstellt, die über eine Versicherung refinanziert werden. Doch eine Stärkung jener beiden versicherungsfremden bAV-Durchführungswege kann ich im künftigen „Betriebsrenten-Stärkungsgesetz“ leider nicht erkennen – eher im Gegenteil.
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