- Von Guido Lehberg
- 08.02.2018 um 11:35
Muss man wirklich jede Krankheit im Antrag auf eine Berufsunfähigkeitsversicherung angeben? So zumindest las ich es in einem hier bei Pfefferminzia kürzlich erschienenen Kommentar und kann mir vorstellen, dass nun einige Versicherungsmakler und insbesondere auch Kunden verunsichert sind.
Daher habe ich mich mit den dortigen Argumenten einmal genauer befasst und, das kann ich vorweg nehmen, es gibt genügend Gründe nicht in Panik auszubrechen.
Aussage 1: „Es ist fahrlässig, wenn der Kunde nur das angibt, wonach er gefragt wurde“
Dieser Mythos geht auf die sogenannte spontane Anzeigepflicht zurück. Hiernach muss jeder Kunde auch das im Antrag angeben, was er persönlich für gefahrenrelevant hält und das so außergewöhnlich ist, dass man es dem Versicherer nicht zumuten kann, danach zu fragen. Somit ist also jede Erkrankung auch anzugeben, wenn der Versicherer nicht explizit im Antrag danach fragt.
Glücklicherweise stellt der Gesetzgeber diese Pflicht des Versicherungsnehmers mit Fassung des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) von 2008 allerdings ein. So hat der Kunde nun tatsächlich nur noch darauf zu antworten, wonach gefragt wird und auch nur so, wie gefragt wird.
Somit lässt sich sogar die Art der Fragestellung bewerten und damit auch entsprechend arbeiten. Fragt ein Versicherer zum Beispiel nach Krankheiten, die „untersucht oder behandelt“ wurden, hat dies eine andere Qualität als Krankheiten, die „bestehen oder bestanden“ haben.
Übrigens: Würde die hier getätigte Aussage, alles angeben zu müssen wonach nicht gefragt wird, korrekt sein, dann dürfte es auch kein vereinfachtes Geschäft in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) mit Dienstobliegenheitserklärung oder verkürzten Gesundheitsfragen mehr geben.
Aussage 1 stimmt also nicht.
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