- Von Guido Lehberg
- 08.02.2018 um 11:35
Aussage 2: „Der Kunde kann vergessen etwas anzugeben, darum sollte er besser alles angeben“
Diese Aussage wiederspricht sich doch im Kern. Wie soll ein Kunde Dinge vorsichtshalber angeben nach denen er nicht gefragt wurde, wenn er diese gar nicht mehr weiß?
Der korrekte Weg ist im Vorfeld die Krankenakte und / oder die Krankenkassenabrechnungen der letzten zehn Jahre anzufordern. Hier wird nämlich nicht nur aufgeführt, was der Kunde vielleicht vergessen haben könnte, sondern auch wovon er gar nicht gewusst hat.
Dies heißt dann immer noch nicht, dass man alles angeben muss was hier drin steht. Siehe Aussage 1.
Aussage 3: „Vergisst der Kunde zum Beispiel Neurodermitis anzugeben und wird wegen Asthma berufsunfähig, zahlt die Versicherung nicht“
Eins ist klar: Der Kunde macht sich der vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung schuldig, sofern nach der Neurodermitis gefragt wurde (vergleiche Aussage 1). Das kann Konsequenzen haben.
Das er an dieser Stelle allerdings keine Leistung erhält, ist relativ unwahrscheinlich. Der Versicherer müsste nämlich nachweisen, dass die Erkrankung, die zur BU führt, ursächlich mit der nicht angegebenen Erkrankung zusammenhängt. Das ist wohl in den allermeisten Fällen ein Ding der Unmöglichkeit. Die Versicherung muss also recht sicher ihre Leistung erbringen.
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