- Von Manila Klafack
- 05.09.2018 um 13:13
Bei einer Rentenzahlung aus einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) müssen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden. Diese Beitragspflicht widerspricht nicht der Verfassung. Das hat das Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe in einem Beschluss entschieden, der am Dienstag veröffentlicht wurde (Aktenzeichen 1 BvL 2/18).
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Das gilt jedoch nur für denjenigen Teil, der vom Arbeitnehmer im Zuge der Entgeltumwandlung vom Bruttogehalt eingezahlt wurde. Hat ein Arbeitnehmer die Beiträge von seinem Nettoeinkommen gezahlt, etwa weil er den Vertrag nach dem Ausscheiden aus dem vorigen Unternehmen weiterführte, gilt das laut zweier weiterer Urteile des Bundesverfassungsgerichts nicht (Aktenzeichen 1 BvR 100/15 und 1 BvR 249/15).
Zum Hintergrund
Im ersten Fall hatte ein Versicherungsnehmer einer Pensionskasse eine Kapitalauszahlung erhalten. Auf den Betrag in Höhe von knapp 23.000 Euro sollte er nun Kranken- und Pflegeversicherung abführen. In der Ansparphase hatte er 90 Prozent im Zuge der Entgeltumwandlung eingezahlt und 10 Prozent hatte der Arbeitgeber als Zuschuss übernommen.
Da auf den für die Entgeltumwandlung verwendeten Brutto-Lohn noch keine Krankenversicherungsbeiträge gezahlt wurden, sei die Beitragspflicht in der späteren Auszahlphase gerechtfertigt, urteilten die Verfassungsrichter.
Anders verhält es sich bei der zweiten Entscheidung. Hier hatten die beiden Beschwerdeführer die Einzahlungen in eine Pensionskasse über viele Jahre hinweg aus ihrem Nettogehalt bestritten. Da bisher jedoch – anders als im Falle einer vom Arbeitnehmer fortgeführten Direktversicherung – auf Rentenzahlungen aus Pensionskassen generell Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben wurden, sah das Bundesverfassungsgericht eine Ungleichbehandlung. Das solle nun geändert werden.
Die Rentenzahlungen einer Pensionskasse bleiben demnach beitragsfrei, wenn der Arbeitnehmer die Versicherungsbeiträge selbst eingezahlt hat. Eine Unterscheidung „allein nach der auszahlenden Institution“ sei gleichheitswidrig.
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