Norbert Piechowiak ist Geschäftsführer bei Helvetia Leben Maklerservice GmbH. © Helvetia
  • Von Oliver Lepold
  • 06.05.2021 um 09:03
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Norbert Piechowiak, Geschäftsführer von Helvetia Leben Maklerservice GmbH, erläutert, welche Rolle psychische Krankheiten als Leistungsauslöser in der Grundfähigkeitsversicherung spielen und was Vermittler hierzu beachten sollten.

Pfefferminzia: Inwieweit sind psychische Erkrankungen in der Grundfähigkeitsversicherung abgesichert?

Norbert Piechowiak:  Grundsätzlich sind in der Grundfähigkeitsversicherung Krankheiten, Unfall und Kräfteverfall versichert. Bei vielen Definitionen sind aber psychische Ursachen sowie Alkohol- und Medikamentenmissbrauch als Ursache ausgenommen. Eine Aussage wie „aus psychischen Gründen kann ich meine Arme nicht heben“ ist nur schwer nachzuprüfen. Hier begrenzen die Versicherer deshalb die Risiken auf körperliche Ursachen. Wenn aber ein Gericht aufgrund eines psychiatrischen Gutachtens eine gesetzliche Betreuung anordnet, gelten auch diese Gründe als mitversichert. Als Ergänzungsbaustein gegen Mehrbeitrag in verschiedensten Varianten ist die Psyche in der Grundfähigkeitsversicherung versicherbar.

Inwieweit wird die Psyche in den Gesundheitsfragen abgefragt?

Auch wenn viele Versicherer sich kurzer und weniger Fragen rühmen, werden die meisten psychischen Erkrankungen bei korrekter Beantwortung der Gesundheitsfragen aufgedeckt. Bei der Frage nach behandelnden Ärzten muss auch ein ärztlicher Psychotherapeut angegeben werden. Bei der Frage nach der Medikamenteneinnahme erkennt der Versicherer Psychopharmaka. Es gibt jedoch keinen Standard, wie abgefragt wird. Generell zielen die Fragen auf die Grundfähigkeiten ab. Spezifischer wird es erst, wenn ein erweitertes Leistungspaket inklusive der Psyche gewählt wird. Wenn ein Versicherer auch leichte psychische Erkrankungen über das Leistungspaket abdeckt, wird er genauer nachfragen. Die Risikoprüfung entscheidet letztlich über die Versicherbarkeit.

Ist die Grundfähigkeitsversicherung die beste Lösung für Menschen, die bereits mit einer Psychotherapie in Berührung gekommen sind und daher keine Berufsunfähigkeitsversicherung mehr erhalten?

Nein, so generell kann man das nicht sagen. Die Beratung sollte stets zuerst den Bedarf ermitteln und dann die finanzielle Leistungsfähigkeit des Kunden prüfen. Falls eine BU-Versicherung infrage kommt, sollte der Vermittler auch bei psychisch vorbelasteten Kunden über Voranfragen bei mehreren Versicherern prüfen, ob eine Versicherbarkeit besteht. Einige Sitzungen bei einem Psychotherapeuten nach einem Trauerfall werden weniger schwerwiegend eingeschätzt als eine jahrelange Psychotherapie. Eine Anfrage lohnt sich auf jeden Fall. Oftmals schlagen Versicherer die Grundfähigkeitsversicherung dann ohnehin als Alternative vor. Es kann auch einen Unterschied ausmachen, welcher Vermittler beim Versicherer anfragt.

Wie meinen Sie das?

Es gibt Unterschiede in der Annahmepolitik. Vermittler, die bis dato dem Versicherer hochwertiges Geschäft mit vielen gesunden Kunden geliefert haben, haben bessere Chancen, auch mal einen schwierigeren Fall unterzubringen. Ein Vermittler, der Zugriff auf mehrere Versicherer hat und die Gesundheitsdaten gut aufbereitet, hat zudem immer bessere Aussichten, eine Lösung zu finden. Die Entscheidungen sind je nach Gesellschaft, bisweilen auch je nach Risikoprüfer individuell verschieden. Hier findet ein Zusammenspiel von sehr vielen Faktoren statt.

Was sind konkrete Leistungsauslöser in der Grundfähigkeitsversicherung rund um „geistige Fähigkeiten“?

Die gerichtlich bestellte Betreuung ist ein klarer Auslöser. Die Definitionen sind ansonsten weit gestreut. Wenn die Formulierung Interpretationsspielraum zulässt, ist das aus Sicht des Kunden meist negativ. Je konkreter, desto weniger Diskussionen im Leistungsfall. In der Regel sind aber nur schwerste psychische Erkrankungen abgedeckt. Wenn der Kunde sich etwa bereits in einer psychiatrischen Klinik befindet und starke Medikamente erhält.

Helvetia bringt hier die Arbeitsunfähigkeitsklausel ins Spiel. Welche Vorteile hat diese?

Die Definition einer Krankschreibung wegen Arbeitsunfähigkeit (AU) ist klar gesetzlich geregelt. Die beurteilt nicht der Versicherer, sondern der Arzt des Kunden. Eine Grundfähigkeitsversicherung mit AU-Klausel kann der Kunde auch gut verstehen. So sind leichtere psychische Erkrankungen abgedeckt und das Einkommen wird abgesichert. Dieser Ansatz ist für die ersten 24 Monate gleichwertig mit einer BU-Versicherung mit AU-Klausel. Dieser Zeitraum reicht oftmals aus, um wieder gesund zu werden. Erst danach ergeben sich leistungsmäßig deutliche Unterschiede zur BU-Police.

Ihr Fazit: Wie sollte ein Vermittler das Thema in der Beratung angehen?

In der Beratung von Kunden, die in körperlich tätigen oder Risikoberufen arbeiten, sollten auf jeden Fall alternative Absicherungen angesprochen werden. Ansonsten läuft der Vermittler Gefahr, dass eine BU-Versicherung an den Budgetbegrenzungen des Kunden scheitert oder an Summenbegrenzungen der Versicherer. Diese gelten für etwa 20 Prozent der Berufe, ein Berufspilot etwa kann maximal 750 Euro bei uns versichern. Wenn der Makler dem Kunden erklärt, dass die BU-Police die beste Lösung sei und dann lässt sich die benötigte Absicherung nicht realisieren, ist das natürlich schlecht. Daher ist es sinnvoll, in der Erstberatung die Unterschiede zwischen BU-Versicherung und Grundfähigkeitsversicherung zu erklären und dabei auch bereits die Psyche als Faktor zu erwähnen.

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Oliver Lepold

Oliver Lepold ist Dipl.-Wirtschaftsingenieur und freier Journalist für Themen rund um Finanzberatung und Vermögensverwaltung. Er schreibt regelmäßig für Pfefferminzia und andere Versicherungs- und Kapitalanlage-Medien.

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