- Von Achim Nixdorf
- 29.01.2021 um 14:04
Wie ist mit den Ansprüchen von Arbeitnehmern auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung (bAV) umzugehen, wenn deren Betrieb in die Insolvenz schlittert und ein neuer Eigentümer einsteigt? Über diese Frage hatte jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem Revisionsverfahren zu entscheiden. Das Urteil: Der neue Käufer muss nicht für Ansprüche geradestehen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind (AZ: 3 AZR 139/17 und 3 AZR 878/16).
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Was ist geschehen?
Nach dem Verkauf ihrer pleitegegangenen Firma verklagen zwei ehemalige Beschäftigte mit bAV-Zusagen den Käufer. Einer der beiden fordert von dem neuen Eigentümer eine höhere Betriebsrente, weil der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV), der gesetzlich bestimmte Träger der Insolvenzsicherung, zur Berechnung ein niedrigeres Gehalt angesetzt habe. Der andere Kläger pocht auf eine Betriebsrente in voller Höhe. Besonderheit: Er verfügt zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht über eine gesetzlich unverfallbare Anwartschaft auf eine Betriebsrente, so dass der PSV in diesem Fall auch gar nicht leisten muss. Der Fall geht in die Revision vor dem BAG.
Das Urteil
Nachdem die beiden Kläger jeweils in den Vorinstanzen mit ihren Klagen gescheitert sind, blieben sie nun auch mit ihren Revisionen vor dem BAG erfolglos. Die obersten Arbeitsrichter in Erfurt urteilen, dass die Beklagte, also der neue Firmeninhaber, nicht für die Betriebsrentenansprüche der übernommenen Beschäftigten, die vor Einleitung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, hafte.
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Wörtlich heißt es in der Urteilsbegründung dazu:
„Der Erwerber eines Betriebs(teils) in der Insolvenz haftet […] für Ansprüche der übergegangenen Arbeitnehmer auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nur zeitanteilig für die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgelegte Dauer der Betriebszugehörigkeit. Für die Leistungen, die auf Zeiten bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens beruhen, haftet er auch dann nicht, wenn für diesen Teil der Betriebsrente nach dem Betriebsrentengesetz der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) – der gesetzlich bestimmte Träger der Insolvenzsicherung – nicht vollständig eintritt.“
Diese Rechtsprechung verstoße auch nicht gegen EU-Recht, sofern ein Mindestschutz für Betriebsrentner erhalten bleibt, so das BAG. Dies werde in Deutschland mit den Ansprüchen gegenüber dem Pensions-Sicherungs-Verein gewährleistet.
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