- Von Redaktion
- 06.01.2016 um 16:27
Verhältnis Anträge zu Verträge ist sinnvoller
Auch an der Angabe der Anträge und Angebote übt Helberg Kritik. „Zunächst einmal sollte man zur besseren Einschätzung darauf hinweisen, dass es ganz offensichtlich aus den 823.000 eingereichten Anträgen nicht etwa zu 776.000 neuen BU-Verträgen gekommen ist. Da steht ja ‚Versicherungsangebot‘. Also auch solche mit vielleicht irrwitzigen Zuschlägen, oder mehrfacher Leistungsausschlüsse, bei denen der Versicherungswillige dankend das Angebot abgelehnt hat. Eine sinnvollere Quote wäre hier das Verhältnis von gestellten Anträgen zu zustande gekommenen BU-Verträgen.“
Helbergs Fazit: „Es ist löblich, dass der GDV als Verband der Versicherer überhaupt konkrete Zahlen nennt. Die ‚schönsten Zahlen‘ werden jedoch nicht den Zweck erfüllen, mehr Vertrauen in die Branche und ihre Leistungsfähigkeit zu erwecken, wenn sie nicht das ausdrücken, was für Kunden und Öffentlichkeit wirklich wichtig zu wissen ist. Vertrauen erweckt man nicht durch Schönrednerei. Und die Branche hat sie auch nicht nötig.“
Streben nach sauberen Quoten
Auf diese Kritik äußerte sich nun wiederum GDV-Mann Peter Schwark. Zum ersten Kritikpunkt führt er aus: „Zu Ihrem Wunsch nach dem Verhältnis von gestellten Anträgen zu zustande gekommenen Verträgen möchte ich darauf hinweisen, dass diese Quote wenig aussagekräftig ist. Es kommt häufiger vor, dass ein Kunde mehrere Anträge stellt, um sich dann das für ihn beste Angebot auszusuchen. Am Ende wird eben nur ein Vertrag abgeschlossen, obwohl vielleicht mehrere Versicherer den Kunden gerne absichern würden. Die einzige Quote, die eine saubere Aussage zur Absicherungsbereitschaft der Versicherer liefert, ist angesichts dieser Situation unsere.“
Ähnlich argumentiert Schwark bei den 12.000 Fällen, die keine BU bekamen: „Eine Reihe Anträge werden prophylaktisch gestellt und erledigen sich zum Beispiel durch Verbesserung der Gesundheit oder Veränderungen im Beruf, werden ergo wieder zurückgezogen oder nicht weiterverfolgt. In wieder anderen Fällen liegen die Leistungsvoraussetzungen nicht vor. Eine gewisse Rolle spielen zuletzt auch Verletzungen der vorvertraglichen Anzeigepflicht, wenn etwa gravierende Vorerkrankungen bei Vertragsschluss verschwiegen wurden.“
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