Markus von Laufenberg von der Kölner Kanzlei Rechtsanwälte Lachner, von Laufenberg & Partner mbB © Rechtsanwaelte Lachner, von Laufenberg & Partner mbB
  • Von Redaktion
  • 08.04.2016 um 12:15
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Trotz falscher Angaben beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) ihres verstorbenen Ehemanns, erhielt eine Witwe die vereinbarte BU-Leistung zugesprochen. Was dieses Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) für Makler bedeutet, erklärt Rechtsanwalt Markus von Laufenberg.

Was das Urteil in der Praxis bedeutet

Dies bedeutet für die Praxis: Wenn der Versicherer nicht binnen zehn Jahre nach Abgabe seiner Vertragserklärung (der Annahmeerklärung) den Vertrag angefochten hat, kann er sich vom Vertrag nicht mehr lösen.

Die Urteilsgründe enthalten allerdings einen Absatz, der im Einzelfall gegebenenfalls ein anderes Ergebnis erahnen lässt: Der IV. Senat führte aus, dass Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherungsfall im Streitfall unter Verstoß gegen Treu und Glauben absichtlich spät gemeldet worden wäre, um dem Versicherer die rechtzeitige Geltendmachung seiner Rechte aus den Paragrafen 19 Absatz 2 – 4 VVG oder 123 BGB zu erschweren, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ersichtlich seien.

Mit diesem Hinweis bleibt offen, wie der BGH in dem Fall zu entscheiden hätte, in dem es unstreitig oder nachweisbar ist, dass der Versicherungsnehmer mit der Meldung des Versicherungsfalles den Ablauf der Zehn-Jahresfrist abgewartet hat. Man kann den Formulierungen des IV. Senates aus meiner Sicht vielleicht sogar entnehmen, dass der BGH in einem solchen Fall Paragraf 242 BGB anwenden und dem Versicherungsnehmer eine Berufung auf den Ablauf der Zehn-Jahresfrist verwehren würde.

Dieser Hinweis des BGH hat durchaus praktische Relevanz, denn in der Praxis wird es nicht selten vorkommen, dass wegen der im VVG und im BGB enthaltenen Ausschlussfristen für den Rücktritt oder die Arglistanfechtung ein Versicherungsfall gerade in einer Berufsunfähigkeitsversicherung erst nach Ablauf dieser Fristen gemeldet wird.

Im Ergebnis ist somit festzustellen: Hat ein Versicherungsnehmer bei der Beantragung eines BU-Vertrags eine anzeigepflichtige Vorerkrankung verschwiegen, kann er trotz dieses Umstands nach Ablauf von zehn Jahren nach Annahmeerklärung des Versicherers Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen. Das gilt auch dann, wenn er vorher, und zwar auch bereits vor dem fünften Jahr nach Abschluss des Versicherungsvertrages berufsunfähig geworden ist.

Ob dies auch für den Fall gilt, dass der Versicherungsnehmer bewusst seine bestehende Berufsunfähigkeit erst verspätet dem Versicherer meldet, bleibt offen. Allerdings muss der Versicherer ein solches Verhalten des Versicherungsnehmers nachweisen, was ihm jedenfalls dann nicht gelingt, wenn der Versicherungsnehmer sich entsprechend vorsichtig einlässt.

Seite 3: Wozu darf ein Makler seinem Kunden raten?

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