Markus von Laufenberg von der Kölner Kanzlei Rechtsanwälte Lachner, von Laufenberg & Partner mbB © Rechtsanwaelte Lachner, von Laufenberg & Partner mbB
  • Von Redaktion
  • 08.04.2016 um 12:15
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Trotz falscher Angaben beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) ihres verstorbenen Ehemanns, erhielt eine Witwe die vereinbarte BU-Leistung zugesprochen. Was dieses Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) für Makler bedeutet, erklärt Rechtsanwalt Markus von Laufenberg.

Wozu darf ein Makler seinem Kunden raten?

Man könnte jetzt die Frage stellen, ob ein Makler bei der Beratung seines Kunden in Erwägung zieht, eine bestehende Vorerkrankung bewusst nicht anzugeben, wenn er davon ausgeht, dass diese vor Ablauf von zehn Jahren nicht zu einer Berufsunfähigkeit führen dürfte.

Die Antwort ist ein klares Nein.

Zum Zeitpunkt eines solchen Rates wäre dieser als strafbare Beihilfe zu einem Eingehungsbetrug zu werten, so dass von derartigen Überlegungen Abstand genommen werden sollte. Denn zum Zeitpunkt der Abgabe der falschen Antragserklärung handelte es sich eindeutig um eine arglistige Täuschung, die, sollte sie frühzeitig aufgedeckt werden, bei einer konsequenten Verfolgung eines solchen Verhaltens auch bestraft werden könnte.

Andererseits ist es einem Makler oder einem beratenden Rechtsanwalt sicherlich nicht verwehrt, den Versicherungsnehmer bei der Antragstellung und auch später vor einer Meldung eines Versicherungsfalles darauf hinzuweisen, welche Verpflichtungen er bei der Beantragung eines Versicherungsvertrages hat und wie und mit welchen Fristen der Versicherer bei Feststellung einer Anzeigepflichtverletzung reagieren kann. Der Berater wird dabei aber sicherlich nicht aktiv raten dürfen, bestimmte Erkrankungen nicht anzugeben.

Somit ist es auch zulässig, einem Versicherungsnehmer, der anfragt, ob es ratsam wäre, einen Antrag auf BU-Leistungen zu stellen, danach zu befragen, ob er bei der Antragstellung ehrlich war, dann gegebenenfalls auf eine mögliche Rücktrittserklärung oder eine mögliche Arglistanfechtung des Versicherers hinzuweisen und ihm den Rat zu geben, aus diesem Grund den Versicherungsfall seinem Versicherer nicht zu melden. Nicht mehr und nicht weniger.

Ein solches Verhalten des Versicherungsnehmers könnte zwar unter Umständen treuwidrig sein, strafbar wäre ein solches Verhalten aber nicht, und ich vertrete auch die Ansicht, dass der Rechtsanwalt, der auf die Gefahr eines Rücktrittes oder einer Anfechtung nicht hinweist, sich gegebenenfalls selber ein Beratungsverschulden vorwerfen lassen muss.

Besondere Konsequenzen für die BU-Anbieter hat dieses BGH-Urteil aus meiner Sicht nicht.

Ich glaube auch nicht, dass Versicherer nunmehr BU-Policen mit einer Zehn-Jahre-Wartezeit und ohne Gesundheitsprüfung anbieten werden, da sie sich damit eine Vielzahl von schwerstkranken Versicherungsnehmern einkaufen würden, die dann nach Ablauf der Zehn-Jahresfrist ihren BU-Leistungsantrag stellen würden.

Insoweit ist noch darauf hinzuweisen, dass es in der Rechtsprechung noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob sich ein Versicherer, der bei Antragstellung keine Gesundheitsprüfung verlangt, darauf berufen darf, dass die Berufsunfähigkeit erst während des Laufes des Versicherungsvertrages eingetreten sein muss, so dass dann sogar das Risiko besteht, dass nach Ablauf von zehn Jahren bereits bei BU-Abschluss berufsunfähige Versicherungsnehmer Versicherungsschutz genießen würden.

BGH, Urt. vom 25.11.2015 – IV ZR 277/14, veröffentlicht in: NJW 2016, 394; r+s 2016, 117

Zum Autor: Markus von Laufenberg ist Rechtsanwalt der Kölner Kanzlei Rechtsanwälte Lachner, von Laufenberg & Partner mbB.

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