- Von Andreas Harms
- 12.06.2024 um 17:48
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat einen inzwischen vier Jahre dauernden Rechtsstreit zwischen dem Bund der Versicherten (BdV) und der Dialog Lebensversicherung, einer Tochter der Generali, beendet. In ihrem Urteil stellten sich die Richter auf die Seite der Verbraucherschützer und erklärten Klauseln in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) „SBU-professional Vitality“ für unwirksam (Aktenzeichen: IV ZR 437/22).
Den Tarif sollen Versicherte in Zusammenhang mit dem Gesundheitsprogramm „Vitality“ des Mutterkonzerns Generali abschließen. Wer dann auf die eigene Gesundheit achtet und sich entsprechend verhält, kann einen „Vitality Status“ erreichen, der Bronze, Silber, Gold oder Platin lauten kann. Und es soll Rabatt auf die Prämie geben.
BdV nimmt „Vitality“-Tarif von Generali ins Visier
Gericht rügt Generali wegen undurchsichtiger „Vitality“-Klauseln
Allerdings sei laut BdV unklar, welches konkrete Verhalten zu welchen tatsächlichen Vergünstigungen führt. Außerdem habe der Hinweis gefehlt, dass die Rabatte ausbleiben können, wenn die dafür nötigen Überschüsse fehlen (Überschussklausel). Das sehen die Richter auch so. So verdeutliche der Versicherer „nicht hinreichend“, nach welchen Maßstäben er die Überschussbeteiligung verändert, heißt es vom BGH.
Ein weiterer Vorwurf des BdV lautete: Meldet der Kunde sein gesundes Verhalten nicht rechtzeitig, berücksichtigt der Versicherer das nicht mehr. Sogar, wenn er den Verzug selbst zu vertreten hat (Informationsklausel). Auch hier, Beistand vom BGH: Die Informationsklausel sei nicht wirksam, „weil sie den Versicherungsnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt“. Die Klausel besage, dass bei nicht erfolgter Mitteilung immer unterstellt wird, der Versicherungsnehmer habe sich nicht gesundheitsbewusst verhalten. Damit bürde man ihm das Risiko sogar für den Fall auf, dass der Versicherer Schuld daran ist.
Der BdV setzte sich bereits in den vergangenen Jahren in einigen Instanzen gegen die Dialog durch (Pfefferminzia berichtete hier und hier). Und jetzt wies der BGH die Revision der Dialog zurück und erklärte die Teilklauseln für unwirksam.
Entsprechend zeigt sich Zufriedenheit beim BdV. „Verbraucherinnen und Verbraucher sollen klar erkennen und verstehen können, was sie bekommen, wenn sie dem Versicherer Informationen zu ihrer Gesundheit preisgeben. So können sie sich fragen, ob es ihnen wert ist, den Vertrag gegen eine lose Aussicht auf Rabatte abzuschließen“, sagt Vorstand Stephen Rehmke.
Bei der Dialog beziehungsweise der Generali betont man, dass das Urteil nicht das Produkt selbst infrage stellt, sondern sich lediglich auf zwei Klauseln bezieht. „Insofern bestätigt das Urteil den Grundsatz der Vertragsfreiheit, wonach jeder im Rahmen der bestehenden Gesetze frei entscheiden kann, wie und bei wem er oder sie sich versichert“, kommentiert der Versicherer auf Anfrage. Er wolle nun die schriftliche Urteilsbegründung abwarten und dann die beiden in dem Verfahren monierten Teilklauseln anpassen und die knapp 100 betroffenen Kunden anschreiben. Das „höchstrichterliche Urteil“ werde er selbstverständlich akzeptieren.
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