- Von Andreas Harms
- 01.08.2024 um 16:04
Der komplett neu aufgebaute Paragraf 24 im Betriebsrentengesetz – bisher besteht er nur aus einem einzigen Satz – soll die Sache nun ankurbeln. Bestehende Sozialpartnermodelle sollen sich auch für alle Arbeitsverhältnisse öffnen können, die in den Zuständigkeitsbereich einer Sozialpartnermodell-freundlichen Gewerkschaft fallen. Sogar Betriebe mit nicht an Tarife gebundenen Arbeitsverträgen sollen solche Modelle nutzen können, wenn die dafür verantwortlichen Tarifvertragsparteien dem zustimmen. Damit steht das Tor in der Tat sehr weit offen, die Betriebe und ihre Leute müssen noch hindurchgehen.
Manch einer zweifelt daran, dass das flächendeckend passiert. „Die Sozialpartnermodelle sind vor allem in den Branchen angesiedelt, in denen die Verbreitung der bAV ohnehin schon hoch ist“, merkt der CSU-Bundestagsabgeordnete Max Straubinger an. Kleine und mittlere Betriebe erreiche man damit nicht. Wir werden sehen, ob er damit richtig liegt.
„Wir fürchten, dass daran viele solcher Modelle scheitern werden“
Ebenfalls erweitert wird die Möglichkeit zur automatischen Entgeltumwandlung auf Betriebsebene. Gemeint ist das sogenannte Opting-out-System, dem Arbeitnehmer ausdrücklich widersprechen müssen, wenn sie nicht mitmachen wollen. Solche Systeme soll es künftig auch ohne tarifvertragliche Grundlage, also rein betriebsintern geregelt, geben können. Allerdings muss der Arbeitgeber dann mindestens 20 Prozent des umgewandelten Entgelts als Zuschuss hinzugeben. Für alle anderen Modelle sind nur 15 Prozent gefordert. Weshalb die 20 Prozent dem ABA überhaupt nicht schmecken wollen, denn die Sozialabgabenersparnis für Unternehmen liege meist unter 15 Prozent. „Hierfür fehlt ein sachlicher Grund“, bemängelt deshalb ABA-Chef Georg Thurnes. „Wir fürchten, dass daran viele solcher Modelle scheitern werden.“ Das könnte angesichts von 5 Prozentpunkten Zuschuss nun auch wieder allzu schwarzgemalt sein. Wir werden sehen.
Ein bundesweites, verpflichtendes Opting-out-System will die Ampel übrigens bewusst nicht einführen. Es könnte zwar die bAV noch weiter verbreiten, gar keine Frage. Doch „solche intensiven Eingriffe in die Freiheitsrechte der Beteiligten“ kämen noch nicht in Betracht, heißt es in der Entwurfsbegründung.
5 Prozentpunkte mehr Risikoanlagen
Ebenfalls ein wenig lockerer wird es bei Pensionskassen. Wie konservativ das alles bislang abläuft, zeigt schon ein Blick in die dafür maßgebliche sogenannte Anlagenverordnung. Die regelt in Paragraf 2, welche Anlageformen zugelassen sind. Die ersten elf erlaubten Anlageformen haben ausschließlich mit Zinsen zu tun – in Form von Anleihen, Darlehen und Forderungen. Erst dann kommen Aktien und Beteiligungen, also jene Anlageformen, die die Vorsorger an der Wirtschaft beteiligen und die Renditen liefern sollen. Bisher sind Aktien, direkte Beteiligungen, nachrangige Forderungen an Unternehmen und einige andere risikoreichere Anlagen zusammen auf 35 Prozent der Pensionsvermögen begrenzt. Diesen Wert will die Regierung auf 40 Prozent erhöhen. Und Anlagen in Infrastrukturprojekte werden bis zu 5 Prozent nicht mehr darauf angerechnet.
Das ist zwar gut gemeint, dürfte aber kaum ins Gewicht fallen, was auch dem GDV nicht entgangen ist. „Wir wünschen uns mehr Flexibilität, damit Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds die Chancen des Kapitalmarkts stärker nutzen können“, fordert Hauptgeschäftsführer Asmussen. Am Ende ist eben nichts perfekt, auch nicht dieser ansonsten wirklich gute Gesetzentwurf.
Norbert
Vor 4 MonatenDie ganze betriebliche Altersversorgung steht und fällt mit der nachgelagerten Besteuerung. Wenn man mal eine Durchschnittsrente von 1300€ zugrunde legt, wird dann z.b bei einem Auszahlungsbetrag von 20.000,00 € ca.20% Krankenkasse sowie der persönliche Steuersatz (angenommen 20%), das heißt von 20.000,00€ verbleiben 12.000,00€. Toll!!!
Lutz
Vor 1 MonatWenn die Rente, nicht das Kapital gezogen wird, ist hier ggf. gar nichts zu versteuern wenn keine weiteren Einkünfte vorliegen…und durch die Gesetzgebung aus 2020 muss die BetriebsRente aktuell erst ab 176,75euro verbeitragt werden…bei 20tsd liegt wären die kv un pv frei…166,66…annehmen und generalisieren und keine Kenntnisse haben ist nicht gut um Kommentare abzugeben
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Vor 4 Monaten[…] Der wirklich gute (Ent-)Wurf für die betriebliche Altersversorgung […]
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Vor 4 MonatenDie ganze betriebliche Altersversorgung steht und fällt mit der nachgelagerten Besteuerung. Wenn man mal eine Durchschnittsrente von 1300€ zugrunde legt, wird dann z.b bei einem Auszahlungsbetrag von 20.000,00 € ca.20% Krankenkasse sowie der persönliche Steuersatz (angenommen 20%), das heißt von 20.000,00€ verbleiben 12.000,00€. Toll!!!
Andreas Harms
Vor 4 MonatenDas stimmt, da bleibt auf jeden Fall noch einiges zu tun. Gar keine Frage.
Lutz
Vor 1 MonatWenn die Rente, nicht das Kapital gezogen wird, ist hier ggf. gar nichts zu versteuern wenn keine weiteren Einkünfte vorliegen…und durch die Gesetzgebung aus 2020 muss die BetriebsRente aktuell erst ab 176,75euro verbeitragt werden…bei 20tsd liegt wären die kv un pv frei…166,66…annehmen und generalisieren und keine Kenntnisse haben ist nicht gut um Kommentare abzugeben
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