- Von Eckhard Borchardt
- 22.10.2017 um 10:33
Seit der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) ist klar: Vor Vertragsschluss muss der Versicherungsnehmer die risikorelevanten Umstände angeben, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Nicht weniger, aber eben auch nicht mehr.
„Bei der BU geht es um eine reine Statusabsicherung“
Was Makler bei der Beratung zur Grundfähigkeitsversicherung beachten müssen
Makler Helberg nimmt BU-Versicherer in die Pflicht
So steht es eindeutig im Versicherungsvertragsgesetz:
„Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind UND nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen“.
Dieses „aber eben auch nicht mehr“ wird nun angezweifelt.
Versicherungsmakler Matthias Helberg hat einen Fall in seinem eigenen Kundenkreis, bei dem ein Versicherer die Berufsunfähigkeitsrente mit Hinweis auf eine spontane Anzeigepflicht zurückweist. Nach Veröffentlichung seines Artikels habe es weitere Betroffene gegeben, die sich bei ihm gemeldet haben.
Mehrere Online-Publikationen greifen Helbergs Thema auf und Fachmakler Frank Dietrich kommentiert Helbergs Artikel so:
„Die Änderungen des VVG sind in Bezug auf Gesundheitsfragen und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung nicht abschließend. Das kann so nicht sein oder bleiben. Klarheit sollte nicht nur in den Versicherungsbedingungen herrschen, sondern auch der Weg, Versicherungsschutz zu beantragen, sollte nachvollziehbar sein. Eindeutig.“
Fundamentales Thema: Vertrauen
Wie kann ein Versicherungskunde einem Versicherer eigentlich noch trauen, wenn dieser ihm vor Vertragsschluss bestimmte Bedingungen zur vorvertraglichen Anzeigepflicht mitteilt, der Kunde sich an diese Bedingungen exakt hält und der Versicherer im Leistungsfall dann die „spontane Anzeigepflicht“ und „Treu und Glauben“ aus dem Hut zaubert?
Können wir und die Kunden auf das vertrauen, was der Versicherer vor Vertragsschluss sagt? Bei welchen Versicherern müssen wir mit Überraschungen im Leistungsfall rechnen?
Die PR-Abteilungen der Versicherer müssten eigentlich in heller Aufregung sein. Doch bisher: Nichts zu sehen und nichts zu hören.
Lösungsvorschläge
Jahrelang haben die Versicherungsgesellschaften ihre BU-Bedingungen immer weiter verbessert: Verzicht auf die abstrakte Verweisung, AU-Klausel und vieles mehr. Der Nutzen einiger Klauseln für den Verbraucher ist allerdings fraglich, Beispiel Infektionsklausel.
Mit dem Thema „spontane Anzeigepflicht“ haben wir nun eine überaus streitanfällige Lage. Hier besteht Handlungsbedarf hinsichtlich einer Änderung und Klarstellung in den BU-Bedingungen. Das Urteil des LG Heidelberg wird zu vermehrten Streitigkeiten zwischen Versicherungskunde und BU-Versicherer führen.
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