- Von Eckhard Borchardt
- 22.10.2017 um 10:33
Die Versicherungen müssten, um das Vertrauen der Kunden zurückzugewinnen, in ihren BU-Bedingungen einen Verzicht auf die Anfechtung des Vertrages wegen einer spontanen Anzeigepflichtverletzung einführen.
Auch eine Klarstellung in den Bedingungen, dass der Versicherungsnehmer nur die Umstände anzeigen muss, nach denen gefragt wurde und dass der Fragekatalog des Versicherers abschließend zu verstehen ist, wäre dringend erforderlich.
Fehlt dieser Verzicht und sollte sich die Rechtsauffassung des Landgerichts Heidelberg durchsetzen, dann wird es in vielen Fällen so sein, dass das Risiko, einzuschätzen, welcher Umstand gefahrerheblich ist und welcher nicht, der Versicherungskunde trägt.
Und das, obwohl es die Intention der VVG-Reform war, dieses Risiko eben nicht dem Versicherungskunden aufzubürden.
BU-Qualitätskriterien müssen angepasst werden
Auch die Ratingunternehmen und Hersteller von Analysetools wie Franke und Bornberg, Morgen & Morgen, Levelnine und weitere sollten als Leistungskriterium den „Verzicht auf die Anfechtung wegen einer Verletzung der spontanen Anzeigepflicht“ aufnehmen. Versicherungsgesellschaften, die diesen Verzicht bedingungsseitig nicht erklären, können in Zukunft nicht mehr für sich beanspruchen, eine Premium-Berufsunfähigkeitsversicherung anzubieten.
Über den Autoren:
Eckhard Borchardt ist Versicherungsmakler mit den Schwerpunkten BU, private Krankenversicherung (PKV) und Altersvorsorge in Hamburg. Er schreibt außerdem regelmäßig in seinem Blog zu den Themen BU, PKV und Altersvorsorge.
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