Dachdecker arbeiten in einem gefährlichen Beruf: Laut VVG hat der Versicherungsnehmer bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände mitzuteilen und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat – nicht weniger, aber eben auch nicht mehr, berichtet Makler Eckhard Borchardt. © dpa/picture alliance
  • Von Eckhard Borchardt
  • 22.10.2017 um 10:33
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lesedauer Lesedauer: ca. 02:30 Min

Es gibt offenbar einige Versicherer, die mit Bezug auf ein Urteil des Landgerichts Heidelberg eine spontane Anzeigepflicht nutzen wollen, um Leistungsansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zurückzuweisen. Darüber berichtete kürzlich der Versicherungsmakler Matthias Helberg. Sein Berufskollege Eckhard Borchardt hat sich daraufhin mit einem exklusiven Gastbeitrag für Pfefferminzia zu Wort gemeldet. Darin formuliert er eine klare Erwartungshaltung an die Versicherungsbranche.

Die Versicherungen müssten, um das Vertrauen der Kunden zurückzugewinnen, in ihren BU-Bedingungen einen Verzicht auf die Anfechtung des Vertrages wegen einer spontanen Anzeigepflichtverletzung einführen.

Auch eine Klarstellung in den Bedingungen, dass der Versicherungsnehmer nur die Umstände anzeigen muss, nach denen gefragt wurde und dass der Fragekatalog des Versicherers abschließend zu verstehen ist, wäre dringend erforderlich.

Fehlt dieser Verzicht und sollte sich die Rechtsauffassung des Landgerichts Heidelberg durchsetzen, dann wird es in vielen Fällen so sein, dass das Risiko, einzuschätzen, welcher Umstand gefahrerheblich ist und welcher nicht, der Versicherungskunde trägt.

Und das, obwohl es die Intention der VVG-Reform war, dieses Risiko eben nicht dem Versicherungskunden aufzubürden.

BU-Qualitätskriterien müssen angepasst werden

Auch die Ratingunternehmen und Hersteller von Analysetools wie Franke und Bornberg, Morgen & Morgen, Levelnine und weitere sollten als Leistungskriterium den „Verzicht auf die Anfechtung wegen einer Verletzung der spontanen Anzeigepflicht“ aufnehmen. Versicherungsgesellschaften, die diesen Verzicht bedingungsseitig nicht erklären, können in Zukunft nicht mehr für sich beanspruchen, eine Premium-Berufsunfähigkeitsversicherung anzubieten. 

Über den Autoren:

Eckhard Borchardt ist Versicherungsmakler mit den Schwerpunkten BU, private Krankenversicherung (PKV) und Altersvorsorge in Hamburg. Er schreibt außerdem regelmäßig in seinem Blog zu den Themen BU, PKV und Altersvorsorge.

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