Eine Frau arbeitet von der heimischen Küche aus. © picture alliance / Jochen Tack | Jochen Tack
  • Von Juliana Demski
  • 11.01.2021 um 16:05
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Bislang konnten Kosten für das eigene Homeoffice nur dann in der Steuererklärung geltend gemacht werden, wenn tatsächlich ein fertig eingerichtetes Arbeitszimmer bestand. Seit 2020 ist das anders. Eine neue Regelung ermöglicht es nun auch Arbeitnehmern, die Corona-bedingt dazu gezwungen sind, an Küchentisch & Co. zu arbeiten, bis zu 600 Euro im Jahr von der Steuer abzusetzen.

Bislang galt: Nur wer zu Hause ein eigenes Arbeitszimmer hatte, konnte seine Kosten dafür von der Steuer absetzen. Seit Dezember gibt es nun eine neue Homeoffice-Pauschale. Jetzt können Arbeitnehmer, die zuhause am Esstisch oder in der Arbeitsecke arbeiten, bis zu 600 Euro im Jahr absetzen. Darüber berichtet der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH), der schon seit Beginn der Corona-Pandemie eine entsprechende Regelung gefordert hatte.

Pro Arbeitstag im Homeoffice darf ein Arbeitnehmer nun eine Pauschale von 5 Euro von der Steuer absetzen – allerdings höchstens 600 Euro im Jahr. Das entspricht 120 Tagen Homeoffice. Das bedeutet aber auch: Wer noch mehr in den eigenen vier Wänden arbeitet, darf trotzdem nicht mehr als 600 Euro absetzen.

Die Homeoffice-Pauschale wird in den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (in der Steuererklärung auch bekannt als Werbungskostenpauschale) eingerechnet – und der liegt bei 1.000 Euro. Arbeitnehmer, die ihre Steuererklärung abgeben, erhalten automatisch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Denn der Staat geht davon aus, dass jeder Arbeitnehmer aufgrund seines Jobs auch Kosten zu tragen hat.

Den größten Posten machen dabei die Fahrtkosten aus. Da für einen Arbeitnehmer im Homeoffice allerdings die Fahrten zur Arbeit wegfallen, können ihm auch weniger Kosten für das Pendeln über die Pendlerpauschale abgezogen werden. Das bedeutet: Etliche Arbeitnehmer würden bei ihrer Steuererklärung finanziell besser dastehen, wenn die Homeoffice-Pauschale zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag absetzbar wäre und nicht erst, wenn man mit seinen Werbungskosten über die 1.000 Euro kommt. Wenn es sich also sozusagen um einen Homeoffice-Zuschlag handeln würde.

Zur Veranschaulichung hat der Verein VLH eine Beispielrechnung parat:

Hatte ein Arbeitnehmer im Jahr 2020 Werbungskosten von beispielsweise 500 Euro und war mindestens 120 Tage im Homeoffice aktiv, darf er bei seiner Steuererklärung 1.100 Euro als Werbungskosten angeben (500 Euro Werbungskosten + 600 Euro Homeoffice-Pauschale = 1.100 Euro).

Das heißt: Kommt der Arbeitnehmer mit seinen tatsächlichen Werbungskosten und der Homeoffice-Pauschale auf einen Betrag von über 1.000 Euro, darf er diesen in der Steuererklärung eintragen. Und wenn er schon alleine mit seinen Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro überschreitet, darf er die Homeoffice-Pauschale von 600 Euro noch zusätzlich geltend machen.

Bei beispielhaften 1.200 Euro Werbungskosten plus einer Homeoffice-Pauschale von 600 Euro wären das insgesamt 1.800 Euro. Allerdings muss der Arbeitnehmer seine tatsächlichen Werbungskosten nachweisen können.

Noch ein Tipp des Vereins: Je länger der Arbeitsweg eines Arbeitnehmers ist, umso mehr steigen die Chancen, dass er – trotz Homeoffice – über die 1.000 Euro Arbeitnehmer-Pauschbetrag kommt. Deshalb sollte jeder, der an seiner Steuererklärung sitzt, seine Pendlerpauschale genau nachrechnen und mit der Homeoffice-Pauschale von 5 Euro pro Tag summieren, erklären die Steuerexperten.

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Juliana Demski

Juliana Demski gehörte dem Pfeffi-Team seit 2016 an. Sie war Redakteurin und Social-Media-Managerin bei Pfefferminzia. Das Unternehmen hat sie im Januar 2024 verlassen.

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