Björn Thorben M. Jöhnke ist Gründer der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte. © Joehnke & Reichow
  • Von Redaktion
  • 06.01.2017 um 11:11
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lesedauer Lesedauer: ca. 04:30 Min

Ein Versicherer stellt die Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) ein, weil er der Ansicht ist, dass die neu aufgenommene Tätigkeit des Versicherten seiner „bisherigen Lebensstellung“ entspricht: Nachprüfungsverfahren im Rahmen der BU bergen regelmäßig Konfliktstoff. Welche Folgen ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Thematik hat, erläutert Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 7. Dezember 2016 über die Nachprüfung im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung geurteilt (Az. IV ZR 434/15). Dabei befasste sich der BGH mit der Argumentation eines höheren Freizeitanteils und Arbeitserleichterungen des Versicherten.

Der Sachverhalt vor dem BGH:

Die Versicherte ist ausgebildete Gesundheits- und Krankenpflegerin. Sie war von September 2006 bis November 2008 als Krankenschwester bei einem ambulanten Pflegedienst tätig und betreute dort pflegebedürftige Personen in der stationären und ambulanten Pflege. Ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit betrug 40 Stunden bei einem monatlichen Bruttolohn von zuletzt durchschnittlich 1.359,31 Euro. Nachdem die Versicherte mehrere Bandscheibenvorfälle erlitten hatte, erkannte die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Schreiben vom 14. April 2009 ihre Leistungspflicht rückwirkend zum 1. Dezember 2008 an und erbrachte die vereinbarten Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ).

Seit November 2009 arbeitet die Versicherte als Krankenschwester mit ausschließlich administrativen und unterstützenden Tätigkeiten ohne körperliche Belastungen bei einem Pflegedienst. Bei einer 30-Stunden-Woche erhält sie einen Bruttolohn von 1.050 Euro monatlich. Daraufhin stellte die Rechtsvorgängerin der Beklagten entsprechend einer Ankündigung vom 21. Mai 2010 die Leistungen zum 1. November 2010 ein.

Die Klägerin macht ihre Ansprüche aus der BUZ nun klagweise geltend. Die Parteien streiten folglich darüber, ob die Versicherte auf die von ihr ausgeübte Tätigkeit als Krankenschwester mit ausschließlich administrativen Tätigkeiten verwiesen werden kann.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

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