Stephan Michaelis ist Gründer und Geschäftsführer der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlein Michaelis Rechtsanwälte in Hamburg. © Michaelis Rechtsanwälte
  • Von Stephan Michaelis
  • 26.07.2017 um 10:40
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Der Makler und die Schadenregulierung, das ist rechtlich ein nicht unproblematisches Thema. Der Bundesgerichtshof sorgte hier jüngst mit einem Urteil zwar für etwas mehr Klarheit. Fragen bleiben aber dennoch bestehen. Rechtsanwalt Stephan Michaelis geht in diesem Beitrag auf drei Fragen ein, die Makler ihm zum Thema Leistungsregulierung in der Berufsunfähigkeitsversicherung gestellt haben.

Ergibt sich bereits aus den Bezug einer Bestandsprovision die Obliegenheit, dass der Versicherungsmakler seinen Kunden im Falle der Berufsunfähigkeit vollumfänglich unterstützen muss?

Dabei gilt es zunächst erst einmal festzuhalten, dass mit jedem Bestandskunden ein Maklervertrag besteht. Entweder richtet sich der vertragliche Inhalt nach den gesetzlichen Regelungen oder aufgrund einer (wirksamen) individuellen Maklervereinbarung. Mit einem individuellen Maklervertrag ist es insofern auch möglich, von dispositiven gesetzlichen Regelung abzuweichen und eine eigenständige vertragliche Grundlage mit dem Versicherungsnehmer zu vereinbaren.

Typisch und üblich ist es für die Branche, dass gerade die Unterstützung im Schadenfall Gegenstand eines solchen individuellen Maklervertrages ist. Wenn ein solches vertraglich vereinbart ist und üblicherweise keine gesonderte Vergütungsregelung hinterlegt ist, dann ergibt sich aus der vertraglichen Regelung die Verpflichtung des Versicherungsmaklers, seinem Kunden im Falle der Berufsunfähigkeit zu unterstützen.

Bei Gewerbekunden ist eine rechtliche Beratung gestattet

Als kleiner Exkurs möchte ich nochmal darauf hinweisen, dass bei gewerblichen Kunden dem Versicherungsmakler auch eine rechtliche Beratung gegen Honorar aufgrund des Paragrafen 34d GewO gestattet ist. Es gibt die Ausnahmeregelung, dass – wenn gegenüber dem Unternehmer ein Maklervertrag besteht – auch gegenüber den dort beschäftigten Arbeitnehmern eine solche rechtliche Beratung gestattet ist.

Wäre also die Berufsunfähigkeitsleistung Gegenstand aus einer betrieblichen Altersversorgung, so mögen gegebenenfalls diese Sonderregelungen eingreifen können. In der Regel ist die Berufsunfähigkeitsversicherung jedoch ein individueller Vertrag, den der Versicherungsnehmer für seine Person nur als Privatperson abschließen kann. Wenn dem – wie in der Regel – so ist, gelten die oben dargelegten allgemeinen Grundsätze.

Oberflächliche Unterstützung möglich, aber wohl nicht im Sinne des Kunden

Die Analyse der versicherungsvertraglichen Regelungen (Versicherungsbedingungen), die Überprüfung des zeitlichen Umfanges der Ansprüche, die Beantragung der Höhe der vertraglichen Leistungsansprüche, das Ausfüllen des Leistungsantrages und die Kommunikation gegenüber dem Versicherer (und so weiter) kann und darf der Versicherungsmakler als Nebenleistung für seine Privatkunden erbringen.

Wünscht der Kunde des Versicherungsmaklers also auch eine Betreuung im Leistungsfall, so besteht die Verpflichtung des Versicherungsmaklers, seinen Kunden im Leistungsfall zu unterstützen. Der Versicherungsmakler, der seine Unterstützung auf ein Minimum reduzieren möchte, kann sicherlich den Kunden auffordern, den Leistungsantrag selbst auszufüllen, sodass der Versicherungsmakler sich nur auf die Weiterleitung der wechselseitigen Erklärungen zurückzieht.

Eine solche „oberflächliche Unterstützung“ des Versicherungsnehmers dürfte aber in der Regel nicht wirklich geeignet sein, die vollumfänglichen Interessen des Versicherungsnehmers optimal zu vertreten. Das könnte der VN auch selbst und bekommt keine beratende Unterstützung seines Maklers, die aber manchmal entscheidet sein könnte.

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Stephan Michaelis

Rechtsanwalt Stephan Michaelis verfügt über langjährige Erfahrungen im Vertriebs- und Versicherungsrecht. 1998 gründete er die Kanzlei Michaelis in Hamburg. Seine Fachgebiete sind Handels- und Vertriebs- sowie Versicherungsrecht.

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