- Von Lorenz Klein
- 16.04.2020 um 16:50
Der Ankündigung im September 2019 sind nun Taten gefolgt: Die Verbraucherzentrale Hamburg (VZHH) habe beim Landgericht Köln Klage gegen den Versicherer Axa eingereicht, wie es am Donnerstag in einer Pressemitteilung der VZHH hieß.
Grund hierfür ist, dass der Kölner Versicherer Kunden mit einer Unfall-Kombirente gekündigt hatte, nachdem diese nicht in die sogenannte Existenzschutzversicherung der Axa wechseln wollten. Die Verbraucherschützer halten diese Kündigungen für unzulässig.
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Verbraucherschützer wollen gegen Kündigung klagen
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Die Auseinandersetzung der VZHH mit der Axa schwelt nun schon ein gutes Jahr: Im Mai 2019 war dem Versicherer eine Unterlassungserklärung bezüglich der Kündigungen zugestellt worden (wir berichteten). „Zahlreiche Schilderungen von Verbrauchern zeigen, dass die Unfall-Kombirente nicht vorrangig als Unfallversicherung, sondern als Alternative zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung vermittelt wurde“, lautete damals das Argument der Verbraucherschützer.
Das ist deshalb wichtig, weil bei Berufsunfähigkeitspolicen eine ordentliche Kündigung durch den Versicherer, wie sie die Axa vollzogen hatte, nach allgemeiner Ansicht ausgeschlossen ist.
Durch einen Wechsel in die Existenzschutzversicherung wären Verbraucher deutlich schlechter gestellt, so die Verbraucherschützer. Die Axa widersprach dieser Darstellung und unterschrieb eine entsprechende Unterlassungserklärung nicht.
In ihrer aktuellen Mitteilung bekräftigte die VZHH nun ihre Rechtsauffassung: „Das Produkt ist weit mehr als eine Unfallversicherung und gleicht in seinen Eigenschaften eher einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung. Diese dürfen nicht einseitig durch den Versicherer ordentlich gekündigt werden“, betonte Verbraucherschützerin Kerstin Becker-Eiselen.
Die Unfall-Kombirente sei als Alternative zur Berufsunfähigkeitsversicherung vermittelt worden, so Becker-Eiselen weiter. „Nur weil Unfallversicherung draufsteht, heißt das nicht, dass auch nur eine Unfallversicherung drin ist.“
Mit der Fragestellung, wie das streitgegenständliche Produkt einzuordnen sei, betrete die Verbraucherzentrale „juristisches Neuland“, wie es heißt. Es handele sich um eine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung, deren Klärung zukunftsweisend sei, so die VZHH weiter.
Axa setzt sich zur Wehr
Pfefferminzia hatte die Axa um eine Stellungnahme zur Klageeinreichung der VZHH gebeten. Eine Sprecherin teilte am Donnerstagnachmittag mit:
„Allein das Einreichen einer Klage ist kein Beleg für die Rechtmäßigkeit der erhobenen Vorwürfe. Das beidseitige Kündigungsrecht ist vertraglich klar geregelt und gesetzlich verankert. In zwei vergleichbaren gegen Axa gerichtete Klagen vor dem Amtsgericht Hanau hat das Gericht übrigens die Klagen abgewiesen und damit unsere Rechtsauffassung vollumfänglich bestätigt.
Wir sind überzeugt, dass wir mit der Existenzschutzversicherung (ESV), dem Nachfolgeprodukt der UKR, eine hervorragende Lösung haben, die in wesentlichen Aspekten höhere Leistungen beinhaltet, als das bisherige Produkt, und damit den hohen Erwartungen unserer Kunden entspricht. Im Laufe der Aktionen hat sich ein Großteil unserer Kunden für die ESV entschieden.“
Die Aufgabe der Unfall-Kombirente hatte die Axa im Juni 2018 damit begründet, dass die Kosten der Verträge wegen des medizinischen Fortschritts und der niedrigen Zinsen immer weiter nach oben geklettert seien. Das Leistungsversprechen des Tarifs sei daher nicht mehr aufrecht zu erhalten, hieß es damals.
Gebe ich auf Anfrage gern bekannt…
Vor 5 JahrenZu der Fragestellung zum ordentlichen Kündigungsrecht des Versicherers AXA, ist bei Einführung der UKR auf internen Schulungen geantwortet worden: “Von dem ordentlichen Kündigungsrecht wird seitens AXA kein Gebrauch gemacht! Das Produkt ist so gut kalkuliert, dass dies nie eine Rolle spielen wird.” Die UKR wurde eben auch in den Schulungen seitens AXA als Alternative zur BUZ / SBU angepriesen: “Wer in den Berufsgruppen 3 oder 4 zur Berufsunfähigkeitsversicherung seinerzeit war, konnte sich in der der UKR einen Versicherungsschutz zu einem relativ güntigem Preis erkaufen.” Als Vorteil wurde noch die lebenslange Rentenzahlung der UKR herausgestellt.
Als das Thema mit den Umstellungen hin in die Existenzschutzversicherung anstand, war, hinsichtlich der Aussagen zum Kündigungsrecht seitens AXA, die Argumentation: “Bei einer nicht vorhersehbaren Erhöhung der Leistungsausgaben muss ein Versicherer reagieren können.”
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Vor 5 JahrenZu der Fragestellung zum ordentlichen Kündigungsrecht des Versicherers AXA, ist bei Einführung der UKR auf internen Schulungen geantwortet worden: “Von dem ordentlichen Kündigungsrecht wird seitens AXA kein Gebrauch gemacht! Das Produkt ist so gut kalkuliert, dass dies nie eine Rolle spielen wird.” Die UKR wurde eben auch in den Schulungen seitens AXA als Alternative zur BUZ / SBU angepriesen: “Wer in den Berufsgruppen 3 oder 4 zur Berufsunfähigkeitsversicherung seinerzeit war, konnte sich in der der UKR einen Versicherungsschutz zu einem relativ güntigem Preis erkaufen.” Als Vorteil wurde noch die lebenslange Rentenzahlung der UKR herausgestellt.
Als das Thema mit den Umstellungen hin in die Existenzschutzversicherung anstand, war, hinsichtlich der Aussagen zum Kündigungsrecht seitens AXA, die Argumentation: “Bei einer nicht vorhersehbaren Erhöhung der Leistungsausgaben muss ein Versicherer reagieren können.”