- Von Manila Klafack
- 27.05.2020 um 14:03
Das Gesetz über den Versorgungsausgleich soll regeln, dass bei einer Scheidung kein Ehepartner benachteiligt wird. Das gilt unter anderem für den Bezug einer Rente aus einer betrieblichen Altersversorgung (bAV). Das Bundesverfassungsgericht musste sich nun in einer Klage damit beschäftigen, ob Paragraf 17 dieses Gesetzes unter dieser Maßgabe verfassungsgemäß ist.
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Denn dort wird geregelt, wie die Betriebsrente im Falle einer Scheidung aufgeteilt wird. Grundsätzlich verstoße dieses Vorgehen nicht gegen das Grundgesetz, lautet nun das Urteil der Verfassungsrichter. Allerdings gibt das Bundesverfassungsgericht die Aufgabe, die Benachteiligung insbesondere geschiedener Frauen bei der Altersversorgung zu beenden, an die Familiengerichte weiter.
Der Versorgungsausgleich könne dann verfassungswidrig sein, „wenn bei der verpflichteten Person eine Kürzung des Anrechts erfolgt, ohne dass sich dies entsprechend im Erwerb eines selbstständigen Anrechts für die berechtigte Person auswirkt“. Aktuell sei es so, dass die Frau zwar einen Anspruch erhält, der Betrag jedoch sehr gering ist. Nicht immer bekommt die Frau vom selben Versorgungsträger wie ihr Mann das Geld aus der betrieblichen Altersversorgung (externe Teilung). Bei der Übertragung von einem Träger zu einem anderen, werden die Ansprüche des Mannes geteilt, doch die Hälfte kommt nicht vollständig bei der Frau an.
„Von nachteiligen Effekten der externen Teilung sind wegen der überwiegenden Aufteilung von familienbezogener und berufsbezogener Tätigkeit zwischen den Ehepartnern weit mehr Frauen als Männer betroffen“, heißt es von den Verfassungsrichtern. Es sei Aufgabe der Gerichte, die zu zahlenden Ausgleichswerte so festzusetzen, dass die Grundrechte aller beteiligten Personen gewahrt bleiben.
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