- Von Redaktion
- 26.03.2014 um 10:48
Der Fall
Die Klägerin, die im Juni 1945 geboren und seit dem 1. Januar 1999 bei dem beklagten Unternehmen beschäftigt war, hatte dort Altersrente beantragt. Die Versorgungsordnung sah eine Leistung nach der Vollendung des 65. Lebensjahres vor. Das Unternehmen verweigerte der Klägerin aber die Leistung. Der Grund: In der Versorgungsverordnung war auch geregelt, dass Mitarbeiter nur dann ihre betriebliche Altersversorgung (bAV) bekommen, wenn sie bei Erfüllung einer zehnjährigen Wartezeit noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet haben.
Faktisch bedeutet das, dass Mitarbeiter, die nach ihrem 45. Geburtstag ins Unternehmen eintreten, keinen Anspruch auf eine Betriebsrente erlangen können.
Das Urteil
Das BAG hat diese Regelungen in seinem Urteil vom 18. März 2014 (Aktenzeichen: 3 AZR 69/12) für unwirksam erklärt. Natürlich dürfen Unternehmen in der bAV grundsätzlich Altersgrenzen festsetzen. Diese müssten aber angemessen sein, so das Gericht. Im vorliegenden Fall könnten Arbeitnehmer aber theoretisch nach ihrem Diensteintritt mit 45 Jahren noch mindestens 20 Jahre für den Arbeitgeber tätig sein, bis sie die Altersgrenze erreicht hätten. Die Regelungen würden daher gegen das Verbot der Altersdiskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßen.
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