- Von Manila Klafack
- 27.03.2018 um 12:02
In einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf haben die Richter entschieden, dass eine Betriebsrente wegen Erwerbsminderung auch rückwirkend zu gewähren ist. Demnach ist es unwirksam, wenn aus den Bestimmungen der Allgemeinen Versicherungsbedingen (AVB) einer Pensionskasse hervorgeht, dass die Betriebsrente erst ab dem Monat der Antragstellung gewährt wird (Az.: 6 Sa 983/16).
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Diese Regelung benachteilige den Antragsteller unangemessen, befanden die Richter. Daher sprach die sechste Kammer des LAG Düsseldorf dem Kläger für 33 Monate weitere Betriebsrente in Höhe von insgesamt 21.783,96 Euro brutto zu. Das Urteil ist zur Revision zugelassen.
Wie aus der Urteilsbegründung hervorgeht, sei es zwar grundsätzlich zulässig, bei vorzeitig ausgeschiedenen Mitarbeitern für die Gewährung der Betriebsrente ein Antragserfordernis vorzusehen. Die Regelung wonach bei der Antragstellung Nachweise vorzulegen sind und zugleich die Betriebsrente erst ab dem Monat der Antragstellung gezahlt werde, benachteilige die Arbeitnehmer indes unangemessen.
Der Beginn der Bezugsberechtigung werden damit laut LAG davon abhängig gemacht, wie schnell und sorgfältig ein entsprechender Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung oder bei den zuständigen Ärzten bearbeitet würde. Diesem Nachteil stünden keine schützenswerten Interessen der Pensionskasse entgegen.
Zum Hintergrund
Der Kläger war von 1973 bis 2005 bei der beklagten Firma beschäftigt. Mit seinem Ausscheiden hatte er eine Anwartschaft auf Betriebsrente gegenüber der Pensionskasse der Firma und gegenüber der Firma selbst erworben. Seinem Antrag auf teilweiser Erwerbsminderungsrente bei der Deutschen Rentenversicherung aus dem Jahr 2015 wurde rückwirkend zum Jahr 2013 entsprochen.
Der Kläger beantragte daraufhin bei der Pensionskasse und bei der Firma die Betriebsrente. Diese wurde lediglich ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bewilligt. Eine rückwirkende Leistung lehnten die Beklagten ab. Diese Entscheidung hat das LAG in seinem Urteil widersprochen.
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