- Von Achim Nixdorf
- 09.12.2021 um 12:30
Arbeitnehmer, die im Homeoffice arbeiten, stehen auch auf dem Weg zur erstmaligen Arbeitsaufnahme in der eigenen Wohnung oder im eigenen Haus unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel jetzt in einem Revisionsverfahren entschieden. Maßgeblich hierfür sei jedoch ist die „Handlungstendenz“ hin zur beruflichen Tätigkeit (Aktenzeichen: B 2 U 4/21 R).
Was ist geschehen?
Ein Gebietsverkaufsleiter aus dem Raum Aachen, der regelmäßig im Homeoffice arbeitet, stürzt im September 2018 auf dem Weg zur erstmaligen Arbeitsaufnahme von seinem Schlafzimmer in das eine Etage tiefer gelegene häusliche Büro eine Wendeltreppe herunter und erleidet dabei einen Brustwirbeltrümmerbruch.
Der Mann fordert daraufhin bei der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ein, die diese aber mit der Begründung ablehnt, dass in seinem Fall kein Arbeitsunfall vorliege, weil der Versicherungsschutz erst mit Erreichen des häuslichen Arbeitszimmers beginne.
Es kommt zur Klage. Zuerst vor dem Sozialgericht Aachen, das dem Mann recht gibt, dann vor dem nordrhein-westfälischen Landessozialgericht in Essen, das sich wiederum der Auffassung der Berufsgenossenschaft anschließt und argumentiert, der erstmalige morgendliche Weg ins Homeoffice sei kein Betriebsweg, sondern eine unversicherte Vorbereitungshandlung, die der eigentlichen versicherten Tätigkeit nur vorausgehe. Der Kläger legt daraufhin Revision beim Bundessozialgericht ein.
Das Urteil des Bundessozialgerichts
Wie das Sozialgericht Aachen sieht auch das Bundessozialgericht in dem konkreten fall die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls als erfüllt an. Das bedeutet im Klartext: Wenn ein Beschäftigter auf dem morgendlichen erstmaligen Weg vom Bett ins Homeoffice stürzt, ist er durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt.
„Das Beschreiten der Treppe ins Homeoffice diente der erstmaligen Arbeitsaufnahme und ist deshalb als Verrichtung im Interesse des Arbeitgebers als Betriebsweg versichert“, stellten die BSG-Richter klar. Entscheidend sei im Einzelfall jedoch immer die „Handlungstendenz des Versicherten“, also ein enger Zusammenhang mit der Arbeitsaufnahme. Es müsse erkennbar sein, dass der Weg zurückgelegt wurde, um „eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit“ auszuüben.
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