Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. © picture alliance/Uli Deck/dpa
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  • 02.09.2019 um 13:23
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In einem Betrieb liegt die Altersgrenze für den Zugang zu einer betrieblichen Altersversorgung bei 50 Jahren. Dagegen klagt eine 51-jährige Mutter – dies würde gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen und Frauen benachteiligen. Wie das Bundesverfassungsgericht in diesem Fall entschieden hat, erfahren Sie hier.

Was ist geschehen?

Eine Frau steigt nach der Erziehungszeit ihres Kindes wieder in das Berufsleben ein. Sie ist zu dem Zeitpunkt 51 Jahre alt. Bei ihrem Arbeitgeber besteht für die Beschäftigten ein Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) durch eine Unterstützungskasse. Die Voraussetzung: Sie haben im Betrieb mindestens zehn Jahre gearbeitet und waren bei Aufnahme der Tätigkeit noch nicht 50 Jahre alt. Dienstjahre nach dem vollendeten 60. Lebensjahr werden nicht mehr angerechnet.

Weil die Frau bei Aufnahme ihrer Tätigkeit über 50 war, lehnt die Unterstützungskasse einen Versorgungsanspruch nach Renteneintritt ab. Dagegen geht die Frau gerichtlich vor. Sie sieht einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz (GG). Sie erleide wegen ihres Alters Nachteile, was nicht zu rechtfertigen sei. Zudem liege eine mittelbare Benachteiligung von Frauen gegenüber Personen vor, die keine Kinder hätten.

Das Urteil

Das Bundesverfassungsgericht weist die Verfassungsbeschwerde ab (Aktenzeichen 1 BvR 684/14). Es gebe hinsichtlich des grundsätzlichen Anspruchs auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung keine Anhaltspunkte für eine mittelbare Diskriminierung von Frauen durch die hier anwendbare Regelung. Den der Ausschluss traf alle, die erst nach Vollendung des 50. Lebensjahres ihre Erwerbstätigkeit aufnahmen.

Daten zeigten auch, dass Mütter oft wieder ins Berufsleben einsteigen, wenn ihre Kinder in Schule gehen. Die Klägerin war wieder erwerbstätig geworden, als ihr Kind 25 Jahre alt war und eine Ausbildung abgeschlossen hatte. „Auch unter Berücksichtigung ihres Rechts auf selbstbestimmte Gestaltung des Familienlebens ist damit nicht erkennbar, dass sie die allgemeine Anforderung, zur Erlangung von Rentenansprüchen vor Vollendung des 50. Lebensjahres wieder erwerbstätig zu werden, in Grundrechten verletzen würde“, heißt es in der Urteilsbegründung.

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