Tobias Strübing ist Fachanwalt für Versicherungsrecht bei der Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte. © Wirth-Rechtsanwälte
  • Von Karen Schmidt
  • 13.02.2025 um 15:50
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Ein BU-Versicherer erkennt die Berufsunfähigkeit seines Kunden an, befristet aber gleichzeitig die Auszahlung der BU-Rente. Darf er das? Das erfahren Sie hier.

Berufsunfähigkeitsversicherer müssen es nachvollziehbar und detailliert erklären, wenn sie die Zahlung der BU-Rente stoppen. Tun sie das nicht, ist die Einstellung unwirksam. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg entschieden (Urteil vom 3. Juli 2024, Aktenzeichen 8 U 848/24).  Darauf weist Rechtsanwalt Tobias Strübing in einer Pressemitteilung hin.

Das gilt auch für den Fall, dass die BU-Rente nur für einen bestimmten Zeitraum gezahlt werden soll. Und wenn der BU-Versicherer beim Verweis auf diesen Zeitraum gleichzeitig erklärt, dass die Rente danach endet. Dabei handelt es sich um eine sogenannte „uno actu“-Entscheidung des Versicherers – er verbindet also Anerkenntnis und Einstellung der Leistung in einem Schreiben.

Was war geschehen?

In dem verhandelten Fall hatte ein ehemaliger Berufssportler gegen seine Berufsunfähigkeitsversicherung geklagt, nachdem diese ihm Folgendes mitgeteilt hatte:

„Sie erhalten vom 01.08.2019 bis zum 31.03.2020 befristet Leistungen gemäß Paragraf 9 (1) der allgemeinen Versicherungsbedingungen der Tarifgruppe SBU … aus Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung. Für die Dauer der Berufsunfähigkeit brauchen Sie zu diesem Vertrag keine Beiträge mehr zu zahlen. Außerdem erhalten Sie eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente von … Euro.

Telefonisch teilten Sie mit, dass Sie gesundheitlich wieder dazu in der Lage sind, Ihrer Tätigkeit als Berufssportler nachzugehen. Nachdem Sie seit Anfang März nicht mehr arbeitsunfähig geschrieben sind, konnten Sie wieder mit dem Training beginnen und sollten auch wieder regulär an Auswärtsspielen teilnehmen. Unsere Leistungen erbringen wir daher bis zum 31.03.2020. Über diesen Zeitpunkt hinaus liegt keine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit mehr vor.“

Der BU-Versicherer hatte damit argumentiert, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Berufsunfähigkeit nicht mehr vorlägen und er unter Hinweis auf die telefonischen Auskünfte, die Leistung bis zum 31.März 2020 befristen konnte. Er verweigerte daher eine weitere Leistung.

Das Urteil

Das OLG Nürnberg entschied aber, dass eine pauschale Behauptung des verbesserten Gesundheitszustands nicht ausreicht, um Leistungen auch wieder wirksam einstellen zu können. Vielmehr müsse der Versicherer auch bei solchen „uno actu“-Entscheidungen darlegen, inwiefern sich die Situation des Versicherten konkret verändert habe.

Die Richter betonen, dass auch in solchen Fällen eine nachvollziehbare Begründung zwingend erforderlich ist und ein Versicherer sich nicht darauf beschränken kann, allein die aktuelle gesundheitliche Situation des Versicherten zu beschreiben und daraus zu folgern, dass keine Berufsunfähigkeit mehr vorliegt.

Deswegen war die Leistungseinstellung in dem Schreiben unwirksam und der Kläger bekam auch über den 31. März 2020 die Rente zugesprochen.

Die Einschätzung des Rechtsanwalts

„Mit dieser Entscheidung stärkt das OLG Nürnberg die Rechte der Versicherungsnehmer und stellt hohe Anforderungen an Versicherer, wenn sie sich auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes berufen“, sagt Rechtsanwalt Strübing von der Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte.

Und weiter: „Versicherungsnehmer aber auch Versicherungsvermittler, die von einer plötzlichen Leistungseinstellung betroffen sind, sollten prüfen, ob die Begründung der Versicherung den vom OLG Nürnberg aufgestellten Anforderungen entspricht.“

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Karen Schmidt

Karen Schmidt ist seit Gründung von Pfefferminzia im Jahr 2013 Chefredakteurin des Mediums.

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