Fußballer mit Meniskusverletzung. © syda_productions/Freepik
  • Von Karen Schmidt
  • 25.03.2025 um 16:47
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Ein ehemaliger Profi-Fußballer beansprucht Verletztengeld, weil er wegen eines Meniskusschadens arbeitsunfähig ist. In dieser Zeit läuft seine Physiotherapiepraxis aber weiter und er bezieht darüber Einkünfte. Das geht nicht zusammen, hat das Bundessozialgericht nun entschieden.

Was ist geschehen?

Der Kläger betreibt seit dem Ende seiner Karriere als Profi-Fußballer eine Praxis für Physiotherapie. Aus seiner aktiven Zeit als Profisportler sind bei ihm Meniskusschäden als Berufskrankheit anerkannt. Wegen dieser Schäden ist der Mann arbeitsunfähig.

Trotz Wegfalls seiner Arbeitskraft als Physiotherapeut ergeben sich in der Zeit der Arbeitsunfähigkeit keine Einbußen in den Einkünften aus seiner selbstständigen Arbeit. Der Ex-Sportler übernimmt in seiner Praxis weiterhin leitende, verwaltende und betriebswirtschaftlich relevante Tätigkeiten.

Das Urteil

Das Sozialgericht und das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen lehnen es daher ab, dem Mann ein Verletztengeld zuzugestehen. Das Bundessozialgericht hat die Vorinstanzen nun bestätigt (Aktenzeichen B 2 U 2/23 R).

„Zwar kann bei Ausfall der Arbeitskraft eines im Betrieb voll mitarbeitenden Unternehmers davon auszugehen sein, dass ein Einkommensverlust eintreten wird. Hier hat der Kläger aber während der Arbeitsunfähigkeit in seiner Praxis weiterhin leitende, verwaltende und betriebswirtschaftlich relevante Tätigkeiten ausgeübt. Das daraus erzielte Einkommen ist auf das Verletztengeld anzurechnen. Eine Differenzierung von Arbeitseinkommen aus persönlicher Mitarbeit und sonstigen Tätigkeiten ist nicht möglich“, heißt es zur Urteilsbegründung vom Bundessozialgericht.

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Karen Schmidt

Karen Schmidt ist seit Gründung von Pfefferminzia im Jahr 2013 Chefredakteurin des Mediums.

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