- Von Karen Schmidt
- 07.11.2023 um 08:20
Was war geschehen?
Die Klägerin machte erstmals im Juli 2016 eine Berufsunfähigkeitsrente für den Zeitraum vom Dezember 2014 bis April 2016 geltend. Die beklagte Versicherung erklärte daraufhin im Februar 2017, dass sie die Leistungen ab dem 1. Januar 2015 anerkennt. Weiterhin erklärte sie aber, dass diese Leistung am 30. November 2015 wieder endet und führte dazu wörtlich Folgendes aus: „da Sie nach Aussage von Prof. Dr. med. S…… seit dem 01. Dezember 2015 wieder ihre berufliche Tätigkeit ausüben können.“
Die Klägerin verteidigt vor Gericht aber ihre Auffassung, dass trotz dieser Erklärung ein unbefristetes Anerkenntnis der Versicherung vorliege. Sie verlangte auch über den 30. November 2015 hinaus die Rente.
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Das Urteil
Das Oberlandesgericht Dresden gibt der Klägerin grundsätzlich recht (Urteil vom 22. August 2023, Geschäftszeichen 4 U 943/20). Die Richter führten aus, dass in den Versicherungsbedingungen konkrete Gründe vereinbart waren, bei denen die Rente hätte befristet werden können. Keiner dieser Gründe lag hingegen bei der Klägerin vor.
Zwar hätte die Berufsunfähigkeitsversicherung ihr Anerkenntnis auch mit einer wirksamen Einstellungsmitteilung verbinden können. Dann hätte sie im Februar 2017 für die Klägerin nachvollziehbar begründen müssen, warum nur bis 30. November 2015 Leistungen gewährt werden sollen. Mit dem oben wörtlich wiedergegebenen Satz hatte die Berufsunfähigkeitsversicherung diese Voraussetzungen jedoch noch nicht erfüllt.
Erst in einem Schriftsatz ihrer Rechtsanwälte aus dem November 2018 wurde diese Einstellungsmitteilung nachgeholt. Aus diesem Grund bekam die Klägerin auch bis zu diesem Zeitpunkt noch die Rente zugesprochen.
„Dieses Urteil zeigt einmal mehr die Komplexität von Versicherungsfällen in der Berufsunfähigkeitsversicherung“, sagt Fachanwalt für Versicherungsrecht, Tobias Strübing. „Versicherungsnehmer sind daher immer gut beraten, sich in solchen Fällen von Experten vertreten zu lassen.“
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