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- 29.04.2019 um 15:04
Im Jahr 2016 hatte das Oberlandesgericht (OLG) Köln eine Entscheidung zu treffen, die arbeits- und datenschutzrechtliche Konsequenzen nach sich zog (Urteil vom 30. September 2016, Aktenzeichen 20 U 83/16). Auch heute, nach dem Ende der Umsetzungsfrist der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), hätten die Richter in den grundsätzlichen Entscheidungen zum Datenschutz im Arbeitsrecht wohl kaum divergierende Entscheidung getroffen. Aus diesem Grund ist auch diese Entscheidung noch immer aktuell.
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Was ist geschehen?
Der Kläger ist bei einer Aktiengesellschaft (AG) beschäftigt. Zu dieser AG gehört auch die hier verklagte Versicherungsgesellschaft. Mit eben diesem Versicherer schließt der Mann eine Berufsunfähigkeitsversicherung ab. Einige Jahre später stellt er einen entsprechenden Leistungsantrag auf BU-Rente.
Die Versicherung ficht den Vertrag daraufhin an und behauptet, der Kläger habe bei Abschluss der Versicherung arglistig über seinen vorherigen Gesundheitszustand getäuscht. Sie erklärt daraufhin den Rücktritt und die Kündigung des Versicherungsvertrages. Der Kläger zieht vor Gericht.
Das Landgericht entscheidet, dass die Anfechtung rechtmäßig erfolgte und eine arglistige Täuschung vorliegt. Im Rahmen des Berufungsverfahrens vor dem OLG einigen sich die Parteien darauf, dass der Versicherungsvertrag gegen Zahlung einer höheren Summe aufgehoben wird.
Erstes Urteil bereits übersandt
Zeitlich vor der Berufungsverhandlung hat der Versicherer das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts bereits an andere Konzerngesellschaften der AG übersandt. Dem Kläger wird außerordentlich gekündigt. Seine dagegen gerichtete Kündigungsschutzklage ist erfolglos; die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger ist zum Zeitpunkt der außerordentlichen Kündigung schwerbehindert. Trotzdem erteilt das niedersächsische Landesamt für Soziales, Jungen und Familie Zustimmung zur Kündigung. Auch hiergegen geht der Mann im Rahmen einer Klage vor dem Verwaltungsgericht vor. Eine diesbezügliche Entscheidung ist aktuell noch nicht bekannt.
Verstoß gegen den Datenschutz?
Der Kläger vertrat die Auffassung, dass der Versicherer das erstinstanzliche Urteil nicht hätte an die anderen Konzerngesellschaften versenden dürfen. Das stelle einen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) dar. Das Urteil sei außerdem nur an die Gesellschaften versendet worden, damit daraus arbeitsrechtliche Konsequenzen für den Kläger folgen könnten. Durch die Kündigung bekommt der Mann keinen Arbeitslohn mehr. Er fordert Schadenersatz aufgrund eines immateriellen Schadens.
Die Versicherung dagegen behauptet, dass der Kläger in die Weitergabe des Urteils eingewilligt habe. Außerdem habe ein berechtigtes Interesse an der Datenweitergabe bestanden, da das Unternehmen prüfen musste, ob eine Strafanzeige gegen den Kläger zu erheben sei. Der Mann habe aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen sowieso keinen Arbeitslohn erwirtschaften können. Und ein Mitarbeiter, der seinen Arbeitgeber arglistig getäuscht habe, sei zudem nicht schutzwürdig im Rahmen einer Interessenabwägung.
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