- Von Juliana Demski
- 22.01.2020 um 15:46
Was ist geschehen?
Eine Ruheständlerin erhält seit Oktober 2011 eine Betriebsrente in Höhe von rund 920 Euro brutto vom Versicherungsverein des Bankgewerbes (BVV). Drei Jahre später, im Oktober 2014, erwartet die Frau eine Anpassung, doch es passiert nichts. Laut BVV entfällt die Prüfungs- und Anpassungspflicht, wenn die Betriebsrente von einer Pensionskasse gezahlt wird. Die Frau will das nicht auf sich sitzen lassen und zieht vor Gericht.
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Das Urteil
Dort behauptet die Frau, die Voraussetzungen, die den Arbeitgeber von der entsprechenden Pflicht befreien, seien in ihrem Fall nicht erfüllt, da die Pensionskasse nicht alle Überschussanteile zur Erhöhung des Rentenbestandes der Versicherten verwende. Es folgen zwei Vorinstanzen, in denen die Frau erfolglos bleibt.
Erst das Bundesarbeitsgericht (BAG) formuliert dann noch einmal die genauen Voraussetzungen für den Entfall der Prüfungs- und Anpassungspflicht des ehemaligen Arbeitgebers:
- Der Eintritt des Versorgungsfalls muss vertraglich sichergestellt sein.
- Überschussanteile dürfen weder dem Arbeitgeber noch der Pensionskasse zustehen.
- Bei Eintritt des Versorgungsfalls muss sichergestellt sein, dass die für die Überschussbeteiligung notwendige Abgrenzung der Versicherungsbestände verursachungsorientiert im Sinne des Versicherungsrechts erfolgt und auch bleibt.
- Bei Rentenbeginn muss gewährleistet sein, dass Überschussanteile zur Erhöhung von laufenden Leistungen verwendet werden. Dauernde und vorübergehende Rentenerhöhungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen.
- Der Anteil der nur befristeten Erhöhung der Betriebsrente darf 25 Prozent nicht überschreiten.
- Die den Betriebsrentnern aus den Überschussanteilen gewährten Leistungen müssen zudem betriebliche Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes darstellen. Sterbegeld gehört nicht dazu.
Weil das Landesarbeitsgericht in der Vorinstanz den Fall nicht auf all diese Punkte geprüft hat, kann das Bundesarbeitsgericht kein Urteil fällen. Die Richter verweisen den Fall daher zurück in die Hände der Richter im Hessischen Landesarbeitsgericht für ein endgültiges Urteil (Aktenzeichen 3 AZR 122/18).
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