- Von Redaktion
- 26.04.2021 um 16:42
Maßstab: durchschnittlicher Versicherungsnehmer
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei komme es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherten ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie sei dabei vom Wortlaut der jeweiligen Klausel auszugehen.
Soweit der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und Sinnzusammenhang für den Versicherungsnehmer erkennbar sind, sei dies zusätzlich zu berücksichtigen.
Bei verständiger Würdigung der Versicherungsbedingungen erkenne der durchschnittliche Versicherungsnehmer, dass es nach diesen Bedingungen maßgeblich darauf ankomme, ob die versicherte Person nach medizinischem Befund auf unabsehbare Zeit zu mehr als 50 Prozent berufsunfähig ist. Die Regelung könne nach Ansicht des Gerichts nur dahin verstanden werden, dass die tatsächliche Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente für die Beendigung der Krankentagegeldversicherung ausreiche.
Bloße Gewährung einer BU-Rente reicht aus
Das LG Offenburg kam zum Ergebnis, dass selbst der Bezug einer aus Kulanz gewährten Berufsunfähigkeitsrente nach der Rechtsprechung das Versicherungsverhältnis beende. Da somit die bloße Gewährung einer Berufsunfähigkeit ausreiche, sei irrelevant, ob diese dem Versicherungsnehmer auch mit der Versicherten rückwirkend bewilligt wurde.
Welchen Zweck haben die streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen?
Das Gericht stellte demnach fest, dass es für einen um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer offensichtlich sei, dass mit den Regelungen der Muster- und Tarifbedingungen eine mehrfache Absicherung des Verdienstausfalls vermieden werden soll. Auf der einen Seite werde durch die Krankentagegeldversicherung nach den vereinbarten Bedingungen das Risiko eines voraussichtlich vorübergehenden Verdienstausfalls abgedeckt.
Auf der anderen Seite sei der Fall, in welchem zeitgleich an Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente besteht, gerade nicht versichert, führt das Gericht aus. Demnach entstehe bei dauernder Invalidität kein Verdienstausfall infolge von Arbeitsunfähigkeit, da es dem Versicherten von Beginn an unmöglich sei, Arbeitseinkommen zu erzielen.
Berufsunfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit, die einen Anspruch auf Krankentagegeldzahlungen begründe, schließen sich mithin gegenseitig aus, so das LG Offenburg. Letztlich stehe es dem Versicherungsnehmer damit frei, seine Ansprüche aus den jeweiligen Versicherungsverhältnissen so geltend zu machen, dass sein Verdienstausfall entweder über das Krankentagegeld oder über die Berufsunfähigkeitsrente ausgeglichen werde.
Frank Dietrich
Vor 4 JahrenDie Bandbreite geht, ausgehend von der Meldepflicht in den MB KT, von einer Rückzahlung bis auf drei Monatsbeiträge, den Verzicht auf Rückzahlung, wenn der eigene Gutachter nicht Berufsunfähigkeit attestiert hat bis zum Verzicht auf die Rückzahlung. Vielleicht nicht uninteressant bei der Auswahl des Tagegeldes zum Versicherungsschutz
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Vor 4 JahrenDie Bandbreite geht, ausgehend von der Meldepflicht in den MB KT, von einer Rückzahlung bis auf drei Monatsbeiträge, den Verzicht auf Rückzahlung, wenn der eigene Gutachter nicht Berufsunfähigkeit attestiert hat bis zum Verzicht auf die Rückzahlung. Vielleicht nicht uninteressant bei der Auswahl des Tagegeldes zum Versicherungsschutz