- Von Redaktion
- 26.04.2021 um 16:42
Klausel benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht unangemessen
Das LG Offenburg stellte damit fest, dass die Regelungen wirksam in den Krankentagegeldversicherungsvertrag einbezogen wurden. Dadurch, dass der Versicherer dem Versicherten ein Angebot zum Abschluss einer Anwartschaftsversicherung machte, werde der Krankentagegeldversicherungsvertrag nicht zwingend beendet, sodass die Regelungen den Versicherten nicht unangemessen im Sinne des § 307 BGB benachteiligen.
Auch verstoße das Rückzahlungsverlangen des Versicherers nicht gegen § 242 BGB und sei damit nicht treuwidrig. Denn das Schreiben des Versicherers an den Versicherungsnehmer mit dem Inhalt, dass der Versicherte einen Antrag auf Leistung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung stellen solle, stelle lediglich eine Information zur Gewährleistung des nahtlosen Übergangs von dem Krankentagegeld in die Berufsunfähigkeitsversicherung im Falle des Eintritts einer Berufsunfähigkeit dar und begründe mithin kein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht des Versicherungsnehmer gemäß § 242 BGB.
Fazit und Hinweis für die Praxis
Die Entscheidung des LG Offenburg kann im Ergebnis überzeugen. Es geht zu Recht davon aus, dass eine mehrfache Absicherung des Verdienstausfalls nicht möglich ist. Zutreffend stellte das Gericht auch fest, welches Risiko die Krankentagegeld- und welches die Berufsunfähigkeitsversicherung abdeckt. Der Versicherungsnehmer muss sich demnach entscheiden, ob er seine Ansprüche derart geltend macht, dass eine Leistungserbringung entweder durch den Krankentagegeld- oder durch den Berufsunfähigkeitsversicherer erfolgt.
Festzustellen ist, dass es auch im Bereich der Krankentagegeldversicherung sinnvoll ist, jede Entscheidung eines Versicherers juristisch überprüfen zu lassen und frühzeitig anwaltliche Expertise in Anspruch zu nehmen, da ansonsten die vertraglich zugesicherten Ansprüche des Versicherten durch – möglicherweise – ungerechtfertigte Leistungsablehnungen oder Rückzahlungsbegehren durch Versicherungen vereitelt werden könnten.
Über den Autoren
Björn Thorben M. Jöhnke ist Fachanwalt für Versicherungsrecht, Gewerblichen Rechtsschutz & IT-Recht, Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte.
Frank Dietrich
Vor 4 JahrenDie Bandbreite geht, ausgehend von der Meldepflicht in den MB KT, von einer Rückzahlung bis auf drei Monatsbeiträge, den Verzicht auf Rückzahlung, wenn der eigene Gutachter nicht Berufsunfähigkeit attestiert hat bis zum Verzicht auf die Rückzahlung. Vielleicht nicht uninteressant bei der Auswahl des Tagegeldes zum Versicherungsschutz
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Vor 4 JahrenDie Bandbreite geht, ausgehend von der Meldepflicht in den MB KT, von einer Rückzahlung bis auf drei Monatsbeiträge, den Verzicht auf Rückzahlung, wenn der eigene Gutachter nicht Berufsunfähigkeit attestiert hat bis zum Verzicht auf die Rückzahlung. Vielleicht nicht uninteressant bei der Auswahl des Tagegeldes zum Versicherungsschutz