- Von Manila Klafack
- 25.03.2021 um 13:47
Wer jahrezehntelang überwiegend in Teilzeit gearbeitet hat, muss mit einer gekürzten Rentenzahlung aus der betrieblichen Altersversorgung rechnen. Wenn sich das Altersruhegeld im Rahmen einer betrieblichen Versorgungsregelung nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden richtet, ist eine entsprechende Kürzung zulässig. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) (Aktenzeichen 3 AZR 24/20) und wies damit die Klage einer ehemaligen Beschäftigten ab.
Alle drei Säulen der Altersvorsorge nutzen
„Arbeitgeber benötigen ein Rundum-sorglos-Paket für die bAV“
Ebenso kann eine Versorgungsregelung vorsehen, dass eine Höchstgrenze eines Altersruhegelds bei in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmern entsprechend dem Teilzeitgrad während des Arbeitsverhältnisses gekürzt wird, heißt es im Urteil. Diese Regelungen würden keine unzulässige Diskriminierung wegen der Teilzeitarbeit im Sinne von Paragraf 4 Absatz 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) darstellen.
Worum es ging
Im vorliegenden Fall hatte eine Frau fast 40 Jahre, vorwiegend in Teilzeit, in einem Unternehmen gearbeitet. In dem Betrieb galt die Regelung, dass die Höhe des Altersruhegeldes von dem zum Ende des Arbeitsverhältnisses erreichten versorgungsfähigem Einkommen und den anrechnungsfähigen Dienstjahren abhängt.
In der Berechnung entsprachen die knapp 40 Jahre der Klägerin rund 34,4 Jahren in Vollzeit. Die Leistungsordnung der Regelung sah bei ihr einen Teilzeitfaktor von 0,9053 vor. Gegen die Berücksichtigung dieses Faktors klagt sich die Frau nun durch alle Instanzen. Nachdem das Landesarbeitsgericht der Klage teilweise stattgegeben hatte, entschied das BAG anders. Die Berechnung des Altersruhegeldes anhand des Teilzeitgrades sei wirksam.
Die Begründung des BAG
Die Klägerin wird nicht wegen ihrer Teilzeitarbeit benachteiligt. Sie könne ihre in 40 Jahren in Teilzeit erbrachte Arbeitsleistung nicht mit der vergleichen, die in 34,4 Jahren in Vollzeit erbracht wurden. Sie erhalte ein Altersruhegeld in dem Umfang, der ihrer erbrachten Arbeitsleistung im Vergleich zur Arbeitsleistung eines gleich lange im selben Unternehmen in Vollzeit tätigen Arbeitnehmers entspricht. Das sei zulässig.
0 Kommentare
- anmelden
- registrieren
kommentieren