- Von Redaktion
- 06.12.2016 um 10:47
Was ist geschehen?
Einem Mann geht es ab 2010 nicht mehr gut – seine psychosomatischen Störungen entwickeln sich zu immer länger andauernden depressiven Episoden. Klinikaufenthalte sind die Folge. Er beantragt deshalb eine staatliche Erwerbsminderungsrente. Diese wird ihm auch zeitlich begrenzt bewilligt. 2013 beantragt er dann eine Berufsunfähigkeitsrente von 1.500 Euro monatlich, weil er eine mindestens 50-prozentige Berufsunfähigkeit geltend macht. Aber die Versicherung lehnt seinen Antrag ab.
Daraufhin zieht der Patient vor das Landgericht Bielefeld. Das gibt ihm zunächst Recht; allerdings wendet sich die Versicherung sogleich an das Oberlandesgericht in Hamm. Begründung: Die Diagnose, so die Versicherung, sei nicht eindeutig. Auch der Zeitpunkt, ab dem der Kläger berufsunfähig gewesen sein soll, sei unklar. Die Versicherung legt deshalb ein Gegengutachten vor.
„Inhaltlich hat der Sachverständige auf Erwerbsunfähigkeit abgezielt“, kritisiert die Anwältin des Patienten in einem Bericht der Neuen Westfälischen. „Zu überprüfen war aber Berufsunfähigkeit“, so die Anwältin.
Der Unterschied: Bei Erwerbsunfähigkeit zählt, ob man noch arbeiten kann – unabhängig vom Beruf. Bei der Berufsunfähigkeit hingegen wird geprüft, ob und mit welchem Ausmaß der Versicherte im zuletzt ausgeübten Beruf noch tätig sein kann.
Der Kläger und seine Anwältin weisen demnach ebenfalls nach, dass die medizinischen Unterlagen, die dem Gutachten zugrunde liegen, unvollständig sind. Lange stationäre Aufenthalte sind nicht berücksichtigt worden, schreibt die Zeitung.
Das Urteil
Der 26. Zivilsenat des Gerichts stellt schließlich fest, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt eine Leistungspflicht der Versicherung anzunehmen ist. Später gibt der Gutachter zu, dass bei Betrachtung aller ärztlichen Berichte und Unterlagen sein erstes Urteil „vorschnell“ gewesen ist. Am Ende gelingt es dem Kläger und seiner Anwältin dann doch, 210.000 Euro von der Versicherung zu bekommen.
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