Björn Thorben Jöhnke ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. © Kanzlei Jöhnke & Reichow
  • Von Björn Thorben M. Jöhnke
  • 18.04.2019 um 14:26
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lesedauer Lesedauer: ca. 03:50 Min

Ein Schornsteinfeger verneint in den Gesundheitsfragen zu einer BU-Versicherung einen Arztbesuch, obwohl dieser stattgefunden hat. Der Versicherer kann aber trotzdem nicht wegen einer arglistigen Täuschung vom Vertrag zurücktreten. Warum, erklärt Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke in seinem Gastbeitrag.

Verschwiegener Arztbesuch keine Arglist des Versicherten

Nach Auffassung des OLG liegt im vorliegenden Fall keine wirksame Anfechtung des Versicherungsvertrages vor. Der Versicherer konnte den ihm obliegenden Nachweis eines arglistigen Verschweigens nicht führen.

Die ausdrückliche Frage nach Behandlungen und Untersuchungen in den letzten fünf Jahren verneinte der Versicherte objektiv wahrheitswidrig. Darin lag eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung gemäß Paragraf 19 Absatz 1 VVG. Das OLG Saarbrücken bezweifelt aber, dass der Versicherte den Arztbesuch verschwieg, um den Vertragsschluss zu beeinflussen.

Der Versicherte hatte wohl vielmehr dem streitgegenständlichen Arztbesuch keine hinreichende Relevanz zugemessen, da es bei diesem nur um die Erlangung einer Bescheinigung für eine Familienkur auf Kosten des Rentenversicherungsträgers ging. Daraus folgt, dass ein bewusst verschwiegener Arztbesuch keine Arglist bedeuten muss. Für die Bejahung von Arglist reicht keine einfache Lüge aus.

Rücktritt nur bei Belehrung seitens des Versicherers

Nach Auffassung des OLG Saarbrücken liegt auch kein wirksamer Vertragsrücktritt vor. Damit die Versicherung infolge einer Anzeigepflichtverletzung vom Versicherungsvertrag zurücktreten kann, muss sie gemäß Paragraf 19 Absatz 5 Satz 1 VVG den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hinweisen.

Hier wurde der Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht als gesondertes Schriftstück, sondern im Rahmen des Antragsformulars als „Doppelbelehrung“ erteilt. Bei einer solchen hat der Versicherer unmittelbar im räumlichen Zusammenhang mit den Gesundheitsfragen unübersehbar auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung allgemein hinzuweisen und diese an einer genau bezeichneten Stelle im Einzelnen zu erläutern.

In diesem Fall wurde die Stelle, an der sich die Erläuterung befindet, nicht angegeben. Auch war die Belehrung drucktechnisch nicht so gestaltet, dass sie sich deutlich vom übrigen Text abhebt. Der Versicherte konnte diese übersehen. Die Hinweise waren zwar teils fettgedruckt. Sie unterschieden sich aber in ihrer übrigen Gestaltung nicht vom weiteren Text.

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Björn Thorben M.

Björn Thorben M. Jöhnke

Björn Thorben M. Jöhnke ist Gründer und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte.

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