- Von Redaktion
- 31.08.2016 um 17:56
Der Streit zwischen Kläger und Deutscher Rentenversicherung bezieht sich auf das Jahr 2011. Damals bezog der Kläger sowohl Kranken- als auch Übergangsgeld. Die Rentenversicherung erkannte ihm für das Jahr darauf rückwirkend ab März 2011 eine volle Erwerbsminderungsrente zu. Es erfolgte jedoch für das Jahr keine Nachzahlung. Vielmehr erstattete die Versicherung die Beiträge an die Krankenkasse und die Agentur für Arbeit.
Die für das Jahr 2011 geflossenen Kranken- und Übergangsgelder behandelte das Finanzamt wiederum als steuerpflichtige Renteneinkünfte. Hierüber entbrannte der Streit: Der Kläger war nämlich der Ansicht, dass die Rentenzahlung erst mit dem Jahr 2012 begonnen habe und er folglich keine Steuern darauf zahlen muss.
Die Klage darüber wies das Finanzgericht Münster nun ab (Aktenzeichen 5 K 1620/14 E), berichtet das Portal haufe.de. Begründung: Die Erwerbsminderungsrente sei dem Kläger bereits in Höhe der verrechneten Beträge im Jahr 2011 zugeflossen. Dass die Bezüge zunächst als Kranken- und Übergangsgeld gezahlt worden seien, ändere nichts daran.
Maßgeblich für die steuerliche Behandlung sei vielmehr der endgültige sozialversicherungsrechtliche Hintergrund. Denn der Anspruch des Klägers gegen die Rentenversicherung auf Auszahlung der Erwerbsminderungsrente gelte gemäß Paragraf 107 Abs. 1 SGB X mit Auszahlung der Gelder als erfüllt.
Damit Ansprüche und Gelder zwischen den einzelnen Sozialleistungsträgern und dem Anspruchsberechtigten nicht im Nachhinein rückabgewickelt werden müssen, hat man sich hier des Begriffs der „Erfüllungsfiktion“ bedient. Und so sei die Rente als ausgezahlt zu behandeln.
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