- Von René Weihrauch
- 08.06.2022 um 08:35
Beginnen wir mit Steuerfragen. Als Versicherungsnehmer zahlt der Arbeitgeber in jedem Fall die Beiträge für die Beschäftigten an das Versicherungsunternehmen. Ist die bKV ganz oder teilweise arbeitgeberfinanziert, kann er die Zahlungen als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen. Schön für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Für sie gelten die Zuwendungen seit 2020 wieder als Sachbezug. Beschäftigte müssen deshalb weder Steuern noch Sozialabgaben darauf zahlen. Dies gilt bis zu einer Höhe von 50 Euro monatlich. Allerdings sind darin auch andere Arbeitgeber-Benefits wie Tankgutscheine, Zuschuss zum Fitnessstudio oder Ähnliches enthalten. In letzter Zeit gab es häufiger Forderungen, diese Regelung zu ändern und bKV-Beiträge steuerlich separat zu betrachten. Das würde den Nutzen für die Beschäftigten noch einmal erhöhen.
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Diese Versteuerungsarten kommen infrage
Neben der steuerlichen Behandlung als Sachbezug sind auch andere Versteuerungsarten möglich, etwa in Form einer Pauschalversteuerung. Viele Versicherer halten dazu Infomaterial und Musterunterlagen bereit.
Grundsätzlich ist es ratsam, sich Unterstützung von einem erfahrenen Versicherungspartner zu holen, bei steuerlichen Aspekten ebenso wie bei Details zum Arbeitsrecht. Ein Beispiel: Da die betriebliche Krankenversicherung als arbeitsrechtliche Zusage gilt, müssen die Vereinbarungen in einer Betriebsvereinbarung oder in einer sogenannten Versorgungsordnung festgelegt werden. Sie regelt unter anderem, welche Mitarbeiter welche Versorgungszusagen wie lange erhalten, unter welchen Bedingungen der Arbeitgeber aus der Zusage wieder austreten kann und weitere Fragen.
Versorgungsordnung: Musterformulare helfen
Um Maklerinnen und Maklern die Beratung zu diesem Thema zu erleichtern, halten einige Versicherungsunternehmen auch hierzu Musterformulare bereit. Damit steht schon einmal ein guter erster Rahmen zur Verfügung. Bei einigen Versicherern können über externe Kooperationspartner auch rechtsverbindliche Versorgungsordnungen bezogen werden. Fazit: Mit etwas Unterstützung dürften arbeitsrechtliche und steuerliche Aspekte der bKV-Beratung kein allzu großes Problem darstellen.
Anmerkung: Dieser Text stellt keine verbindliche Rechtsauskunft oder steuerrechtliche Beratung dar. Rechtsverbindliche Auskünfte erhalten Sie bei einem Steuerberater oder einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.
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