- Von Redaktion
- 09.02.2016 um 08:54
In der privaten Kranken- und Berufsunfähigkeitsversicherung muss ein potenziell Versicherter umfangreiche Fragenkataloge über seinen Gesundheitszustand beantworten. Das ist nur eine der Obliegenheiten, die es zu erfüllen gilt. Diese vorvertragliche Anzeigepflicht sollte man ernst nehmen und wahrheitsgemäß beantworten, damit es später nicht zu Streitigkeiten oder gar juristischen Auseinandersetzungen kommt. Paragraf 19 des Versicherungsvertragsgesetzes spricht in diesem Fall von „bekannten Gefahrenumständen“, die für den Vertragsschluss „erheblich“ sind. Und erheblich ist grundsätzlich alles, wonach bei der Stellung des Antrags gefragt wird.
Die Fragen beziehen sich in der Regel auf die gesundheitliche Situation, auf Krankheiten und Arztbesuche von heute bis vor fünf oder zehn Jahren. Findet der Versicherer später in Behandlungsunterlagen weitere Erkrankungen in diesem Zeitraum, hat der Versicherte ein Problem. Die Gesellschaft darf mit gutem Grund Leistungen verweigern. Sie hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Nichtanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig war. Auch wenn das nicht der Fall ist, darf der Versicherer den Vertrag binnen eines Monats kündigen.
Aber der Versicherte kann sich wehren, erklärt Rechtsanwältin Sandra Deller. Der Vertreter der Versicherung wird ebenso in die Pflicht genommen. Mündliche Abreden zählen hier genauso, wenn beispielsweise über einen Bandscheibenvorfall gesprochen wurde. Das wird als Auge-und-Ohr-Rechtsprechung bezeichnet. Hat der Antragsteller seine gesundheitliche Situation offen dargelegt, ist seine Anzeigepflicht damit erfüllt. Auch vom Vorwurf des vorsätzlichen oder fahrlässigen Handels kann der Versicherte freigesprochen werden. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn er zwar eine Grippe nicht angegeben hat, wohl aber andere, schlimmere Erkrankungen.
Und auch für den Versicherer gelten vorvertragliche Obliegenheiten – nämlich Hinweis- und Belehrungspflichten. So muss er den Kunden nicht nur auf die Anzeigepflicht hinweisen, sondern auch über die Folgen ihrer Verletzung aufklären. Und das sogar in schriftlicher Form – abgehoben vom übrigen Schriftbild des Antragstextes.
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