- Von Redaktion
- 09.02.2023 um 10:21
Wenn im Maklerbestand der Leistungsfall „Verlust der Arbeitskraft“ eintritt, bedeutet dies für die betroffenen Kunden im schlechtesten Fall einen erheblichen Einschnitt im finanziellen Leben. Hier ist eine Top-Beratung gefragt.
Nach vielen Schulungen von Vermittlern im Bereich Paragraf 34d Gewerbeordnung stellte ich bei deren Beratung von Kunden zur „Absicherung der Arbeitskraft“ fest, dass hier häufig mit Daumen- oder Pauschalwerten gearbeitet wird. So sind BU-Renten in den Höhen 1.000 oder 1.500 Euro oft zu finden. Es ist unwahrscheinlich, dass genau diese Werte exakt den Bedarf von Kunden decken.
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Um dieses Themenfeld umfassend zu beraten, sollte man mit dem Bedarf im Falle eines Arbeitskraftverlustes beginnen: Welche Summe ist monatlich an Netto(!)-Einkommen erforderlich, um das individuelle Leben weiterführen zu können, auch wenn die Gesundheit nicht mitspielt?
Da Alltagsleben, Wohnen, mobil sein, Urlaube und gegebenenfalls auch Sparen für Anschaffungen, Altersvorsorge und Versorgung von Kindern weiterhin Raum einnehmen, stellt sich schnell heraus, dass (annähernd) das bisherige Nettoeinkommen weiter fließen muss.
Die zwei Stufen der Erwerbsminderung
Es gibt bei einer Erwerbsminderung zwei Stufen, in denen Geld an Leistungsberechtigte fließt: drei bis sechs Stunden oder mehr als sechs Stunden arbeitsfähig. Mehr als sechs Stunden arbeitsfähig löst keinen Leistungsfall in der gesetzlichen Versicherung aus.
Dies bedeutet in der Beratung, dass hier drei Fälle betrachtet werden müssen:
- Erwerbsgemindert mit voller Erwerbsminderungsrente (EMR)
- Erwerbsgemindert mit halber EMR und
- nicht erwerbsgemindert.
Nehmen wir einen Arbeitnehmer, Single, 4.000 Euro Brutto-, 2.590 Euro Nettoeinkommen (keine Kinder, ohne Kirchensteuerpflicht) mit Anspruch auf eine volle EMR in Höhe von rund 1.500 Euro. Für den Leistungsfall wünscht er aufgrund verschiedener Verpflichtungen 2.300 Euro Netto.
Ohne eigene Absicherung bekäme er Brutto (!) im Fall:
- 1.500 Euro
- 750 Euro
- nichts (Bürgergeld nicht berücksichtigt).
Netto (!) aufs Girokonto flössen:
- 1.303 Euro
- 664 Euro
- nichts.
Um auf die benötigten 2.300 Euro zu kommen, fehlten also
- 2.300 Euro minus 1.303 Euro = 997 Euro
- 2.300 Euro minus 664 Euro = 1.636 Euro
- 2.300 Euro.
Aber Achtung! Das sind Netto-Werte. Um im Falle der vollen Erwerbsminderung mit einer BU-Rente aus Schicht 3 die fehlenden Beträge abzusichern, sind aus dem Versicherungsvertrag notwendig:
- 1.070 Euro
- 1.660 Euro
- 2.840 Euro.
Theoretisch müsste sich der Kunde für den Fall, dass er „nur“ berufsunfähig würde, vom Gesetzgeber daher keine Rente erhielte, mit 2.840 Euro monatlich absichern, um seinem Netto- Wunsch von 2.300 Euro gerecht zu werden.
Weshalb ist der Wert so hoch?
Unser Kunde wäre kein Arbeitnehmer mehr, aber auch kein Rentner. Er sitzt praktisch „zwischen den Stühlen“ und muss sich freiwillig in der GKV versichern. Er zahlt den ermäßigten Beitragssatz zuzüglich individuellem Zusatzbeitrag, Pflegeversicherung und Zuschlag wegen Kinderlosigkeit. Bedeutet, dass er von seinem Einkommen, der BU-Rente, die freiwilligen Beiträge zur GKV zahlen muss. Steuer fiele aufgrund der Ertragsanteilbesteuerung der Schicht-3-Rente im Beispiel keine an.
Würde der Arbeitnehmer (2.590 Euro netto) in der Beratung nur mit einer BU-Rente in Höhe seines Netto-Wunsches (2.300 Euro) abgesichert, so kämen im BU-Fall (mehr als sechs Stunden arbeitsfähig) monatlich nur 1.863 Euro auf dem Girokonto an, also gut 400 Euro weniger als sein (ohnehin schon reduzierter) Netto-Rentenwunsch war.
Ein Minijob als Ausweg?
Ein möglicher Lösungsansatz für dieses „zwischen den Stühlen Sitzen“: Da er mehr als sechs Stunden pro Tag – theoretisch – arbeitsfähig ist, hat er vielleicht die Gelegenheit, eine Arbeitsstelle über der Minijob-Grenze (zurzeit 520 Euro) zu finden und auszuüben? Verdiente er beispielsweise 521 Euro, wäre er pflichtversichert in der GKV, sowie in der GRV und sein Wunsch-Netto-Einkommen von 2.300 Euro wäre mit einer BU-Rente in Höhe von rund 1.785 Euro zu erreichen.
BU-Renten in ausreichender Höhe sind elementar, ohne Frage. Leider sind sie, wenn sie in der richtigen Brutto-Höhe gewählt werden, um eine gewünschte Netto-Höhe zu erreichen, oft nur schwer zu finanzieren oder zu versichern.
Aber selbst die maximal versicherbare BU-Rentenhöhe bringt nicht nur Vorteile mit sich, da bei ausschließlichem BU-Rentenbezug durch ein Versicherungsprodukt nach Ablauf der erforderlichen Wartezeiten in der GRV Ansprüche auf EMR oder/und vorgezogene Altersrente/ Grundrente verloren gehen können.
Zusammengefasst ziehe ich aus Schulungen von rund 900 Maklern, Mehrfachagenten und Versicherungsvertretern dazu in den vergangenen 14 Jahren den Schluss:
Berater haben sich im Bereich der Altersvorsorgeberatung umgestellt – heißt – während vor vielen Jahren hier nur pauschal eine Kapitallebens- oder Renten-, im besten Fall noch eine Direktversicherung vermittelt wurden, sind heute umfassende Konzepte mit Lösungen aus den Schichten 1 bis 3 zu finden, die aus Kundensicht bestmögliche Versorgung, Förderung und Flexibilität gewährleisten.
In der Beratung zur Arbeitskraftabsicherung wird aber – wie früher in der Altersvorsorgeberatung lediglich „BU oder nicht BU“ oder pauschal ein Wert zur monatlichen Absicherung verwendet, der plausibel klingt.
Was aber „im Falle eines Falles“ tatsächlich netto beim Kunden ankommt, um Verpflichtungen und Alltag zu meistern, das können die wenigsten berechnen.
Mehr Informationen finden Sie unter Finanzberaterportal.de.
Burkhard Voges – Maklerbetreuer
Vor 2 JahrenGut dargestellt – noch dramatischer stellen sich diese Versorgungsszenarien bei privat krankenversicherten AN dar, wenn der
gewohnte AG Zuschuss zur PKV “dahinschmilzt” ; der volle PKV/PVN-Beitrag* lediglich um gekürzte Beiträge zum KT (AWV )
vom geminderten Einkommen zu entrichten ist.
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kommentierenBurkhard Voges – Maklerbetreuer
Vor 2 JahrenGut dargestellt – noch dramatischer stellen sich diese Versorgungsszenarien bei privat krankenversicherten AN dar, wenn der
gewohnte AG Zuschuss zur PKV “dahinschmilzt” ; der volle PKV/PVN-Beitrag* lediglich um gekürzte Beiträge zum KT (AWV )
vom geminderten Einkommen zu entrichten ist.