- Von Lorenz Klein
- 18.10.2017 um 15:37
„Einzelne Versicherungsgesellschaften wollen durch Gerichtsurteile das Versicherungsvertragsgesetz zum Nachteil der Versicherten uminterpretieren“, so der Vorwurf von Versicherungsmakler Matthias Helberg, den er in der aktuellen Ausgabe seines Blogs äußert.
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Konkret geht es ihm um die „spontane Anzeigepflicht“.
Doch zunächst ein Schritt zurück: Was hat es mit der „Anzeigepflicht“ generell auf sich?
Wer eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen möchte, muss einen ganzen Katalog an Fragen beantworten, die sich mit dem Gesundheitsstatus des Antragstellers befassen. Die Antworten sind maßgeblich dafür, ob der gewünschte BU-Schutz beim Versicherer zustande kommt oder dieser abgelehnt wird beziehungsweise nur mit einem Prämienaufschlag möglich ist. Experten fassen diesen Vorgang unter „vorvertraglicher Anzeigepflicht“ zusammen.
Dabei ist der Versicherungsnehmer dazu verpflichtet, die in Textform gestellten Fragen des Versicherers wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten.
Den Antwortbogen korrekt auszufüllen, erweist sich in der Praxis jedoch immer wieder als knifflig. „Muss ich eigentlich die Behandlung XYZ, oder die Diagnose XYZ angeben?“, sind typische Fragen, die vielen Antragstellern laut Helberg durch den Kopf geistern.
Wenige Gesundheitsfragen können in die Irre führen
Dass manche Versicherer nur wenige Gesundheitsfragen im Antragsformular verwenden, ist dabei nur scheinbar eine Hilfe. Helberg verweist in seinem Beitrag auf ein Beispiel, in dem sich nur eine einzige konkrete Frage auf die Gesundheit bezieht. Diese lautet so:
„Sind Sie uneingeschränkt arbeitsfähig, üben Ihre berufliche Tätigkeit in vollem Umfang aus und waren in den letzten 5 Jahren nicht länger als 2 Wochen zusammenhängend arbeitsunfähig?“
Eine solche Frage könne jemand unter Umständen selbst dann bejahen, wenn bei ihm eine schwere chronische Erkrankung vorliegt, berichtet Helberg. „Jedenfalls sofern, wie in diesem Beispiel, die berufliche Tätigkeit dadurch (noch) nicht gelitten hat“, wie der Makler hinzufügt. Selbst wenn jemand bereits ahne, in Zukunft berufsunfähig zu werden, könne die ehrliche Antwort auf eine solche Frage „Ja“ lauten, so Helberg.
Wenn ein wahrheitsgemäßes „Ja“ dem Kunden trotzdem nichts nützt
Also alles gut aus Sicht des Versicherten? Nicht unbedingt. Denn selbst solch ein wahrheitsgemäßes „Ja“ kann sich als problematisch erweisen, wenn der Versicherte später Leistungen beim BU-Versicherer geltend gemacht werden. Grund hierfür ist besagte „spontane Anzeigepflicht“ über die sich Helberg in seinem Blog echauffiert.
Warum können vereinachte Gesundheitsfragen zum Hinterhalt werden?
Vor 4 Jahren[…] sich ein Versicherungsmakler in seinem Blog und diversen Presseartikeln im Versicherungs Journal, Pfefferminzia und einigen weiteren zu Wort. Bei zwei seiner Kunden wurde die Leistung mit Verweis auf die […]
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