- Von Lorenz Klein
- 18.10.2017 um 15:37
Denn anders als bei einer klassischen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, also zum Beispiel eine wahrheitswidrige Angabe im Gesundheitsbogen, führt der Versicherer in Helbergs Beispiel gar nicht den Nachweis, dass die Angaben im Antrag falsch gewesen seien. Denn darum geht es ihm nicht, sondern um eine vermeintliche Verletzung der spontanen Anzeigepflicht.
Im Schreiben des Versicherers klingt das dann so:
„Es existiert jedoch auch eine ’spontane Anzeigepflicht‘. Das Verschweigen eines gefahrerheblichen Umstandes, den der Versicherer nicht nachgefragt hat, kann bei Arglist des Versicherungsnehmers ein Anfechtungsrecht des Versicherers begründen.“
Zur Untermauerung seiner Aussage habe sich der Versicherer dabei auf ein nicht rechtskräftiges Urteil berufen, das er auch noch falsch zitiert habe, so Helberg, der den Passus so wiedergibt:
„Sie hätten uns deshalb sämtliche Erkrankungen und Beschwerden sowie die durchgeführten ärztlichen Behandlungen und Medikationen anzeigen müssen. (…) Der Tatbestand einer arglistigen Täuschung liegt vor. (…) Eine arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Handelnde beabsichtigt, vorsätzlich – durch nicht der Wahrheit entsprechende Angaben – den Entschluss des Versicherers zur Annahme des Antrags zu beeinflussen. (…)“
Der Versicherer spricht daraufhin die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung aus. „Er teilt mit, dass ihm die bis dahin bezahlten Prämien zuständen und der Vertrag nun beendet sei. Also ein echter BU-GAU“, wie Helberg zusammenfasst. Das sei kein theoretischer Fall, sondern „einem unserer Kunden aktuell passiert“, fügt er noch hinzu.
Mogeln sich Versicherer am VVG vorbei?
Dabei weist der Makler darauf hin, dass das Risiko einer Fehleinschätzung, ob ein Umstand „gefahrrelevant“ sei gar nicht mehr beim Versicherungsnehmer liege, denn dieses Risiko sei mit der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) beseitigt worden. Aus Sicht von Helberg sind sowohl der Gesetzestext als auch die Gesetzesbegründung eindeutig formuliert: „Als derjenige, der sich versichern will, müssen Sie nicht entscheiden, welche Information der Versicherer für erheblich hält. Das ist Aufgabe des Versicherers, der sich seine Fragen ja selber überlegen kann.“
Zum Schluss seiner Ausführungen zieht der Makler dieses Fazit: „Einzelne Versicherungsgesellschaften schaffen mit ihrer Anfechtung von Verträgen unter Bezug auf eine spontane Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers Unsicherheit für die Kunden und die ganze Branche.“
Die Versicherer seien jetzt gefordert, sich in dieser Frage zu positionieren, so der Appell Helbergs.
Warum können vereinachte Gesundheitsfragen zum Hinterhalt werden?
Vor 4 Jahren[…] sich ein Versicherungsmakler in seinem Blog und diversen Presseartikeln im Versicherungs Journal, Pfefferminzia und einigen weiteren zu Wort. Bei zwei seiner Kunden wurde die Leistung mit Verweis auf die […]
1 Kommentare
- anmelden
- registrieren
kommentierenWarum können vereinachte Gesundheitsfragen zum Hinterhalt werden?
Vor 4 Jahren[…] sich ein Versicherungsmakler in seinem Blog und diversen Presseartikeln im Versicherungs Journal, Pfefferminzia und einigen weiteren zu Wort. Bei zwei seiner Kunden wurde die Leistung mit Verweis auf die […]