- Von Redaktion
- 25.06.2021 um 12:28
Kernaufgabe von Kammerversorgungen ist die Gewährleistung des Ruhestands. Hierauf stellen alle rund 90 Kammerversorgungen in Deutschland ab, um ihren Mitgliedern einen planbaren Ruhestand in Aussicht zu stellen. Denn dieser Kernnutzen entspricht exakt deren Erwartungshaltung.
Da auch Versorgungswerke jeden Euro nur einmal verteilen können, muss folgerichtig an anderer Stelle restriktiv limitiert werden. Deshalb sind die Lücken in der Absicherung der Berufsfähigkeit umso schwerwiegender. Verschlimmert wird dieser Malus noch dadurch, dass die Hürden einer zu gewährenden Berufsunfähigkeitsrente in fast jedem Versorgungswerk abweichend definiert sind.
Risiko BU nur stiefmütterlich behandelt
Klar ist: Ein solch dramatischer Einschnitt kommt oft unvorhergesehen, ist also im Gegensatz zum Rentenanspruch nicht planbar. Das Risiko Berufsunfähigkeit und Hinterbliebenenversorgung wird deshalb üblicherweise nur stiefmütterlich behandelt, um plötzliche Liquiditätsabflüsse möglichst gering zu halten. Mit dramatischen Folgen für Betroffene.
Oft wird als Vertriebsargument die notwendige vollständige Aufgabe der Tätigkeit, beziehungsweise die Abgabe der Approbation angeführt, die eine eventuell denkbare Rückkehr in den Beruf so gut wie unmöglich macht. Das kann also ohne weiteres als Berufsverbot bezeichnet werden. Doch Achtung, genau hier trennt sich die Spreu vom Weizen: Obwohl zutreffend, ist das weder die einzige, noch die größte Hürde.
Die EU im Tarngewand einer BU
Die größte Hürde zur Leistung eines Versorgungswerkes im Falle einer Berufsunfähigkeit liegt in der Definition der Tätigkeit, des Umfangs und der Dauer einer Beeinträchtigung. So heißt es in Satzungen beispielsweise:
Jedes Mitglied […] dessen Fähigkeit zur Ausübung einer jeden Erwerbstätigkeit, bei der das Fachwissen des Heilberufs angewendet oder mitverwendet […] werden kann, […] nicht nur vorübergehend umfassend entfallen ist […] hat Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente.
Und das bedeutet konkret, dass die Beeinträchtigung dauerhaft vorliegen und 100 Prozent einer jeden Erwerbstätigkeit betreffen muss, die ein Mediziner ausüben könnte. Damit sind alle potenziell möglichen gutachterlichen, labor-, journalistischen, büro-, diagnostischen, Lehrtätigkeiten und so weiter mit eingeschlossen. Ob es eine solche Stelle, auf die verwiesen wird, überhaupt gibt, ist für die Ablehnung eine Berufsunfähigkeitsantrags nicht relevant.
Und auch wenn eine Berufsunfähigkeitsrente eines Versorgungswerkes gezahlt würde, ist dies steuerpflichtig und orientiert sich in der Höhe nicht am Einkommen, sondern in der Regel an der Anwartschaft der Altersrente. Die durchschnittliche BU-Rente aller Versorgungswerke belief sich 2018 auf 1.774,95 Euro (Leistungsübersicht der ABV). Zudem ist die Leistung zeitlich begrenzt. Zunehmend wird auf das 63. Lebensjahr abgestellt. Danach wird eine Altersrente gezahlt, die in solch einem Fall deutlich niedriger ausfallen würde als bei „normaler“ Erwerbszeit.
0 Kommentare
- anmelden
- registrieren
kommentieren