Der Justizpalast in München, in dem auch das Landgericht München I tagt. © picture alliance/dpa | Sven Hoppe
  • Von Achim Nixdorf
  • 05.02.2021 um 15:55
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Das Landgericht München hat der Generali-Tochter Dialog die weitere Verwendung zweier Fitness-Klauseln in ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung „SBU-professional Vitality“ verboten. Sie seien zu intransparent. Gegen die Klauseln geklagt hatte der Bund der Versicherten (BdV). Die Generali will das Urteil nicht auf sich sitzen lassen.

Der Bund der Versicherten (BdV) hat sich vorm Landgericht (LG) München I mit einer Klage gegen die aus seiner Sicht undurchsichtigen Bedingungen der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) „SBU-professional Vitality“ der Dialog Lebensversicherung durchgesetzt.

Was ist geschehen?

Der Dialog-Tarif „SBU-professional Vitality“ muss in Kombination mit einem sogenannten Gesundheitsprogramm des Versicherungskonzerns Generali namens „Vitality“ abgeschlossen werden und verspricht unter anderem Nachlässe bei der Versicherungsprämie als Belohnung für gesundheitsbewusstes Verhalten.

Der BdV kritisiert, dass Verbraucher nicht erfahren würden, welches konkrete Verhalten zu welchen tatsächlichen Vergünstigungen führt. Außerdem versäumt der Versicherer nach Meinung der Verbraucherschützer darauf hinzuweisen, dass die Rabatte bei fehlenden Überschüssen auch gänzlich ausbleiben können. Nach erfolgloser Abmahnung erhebt der Verbraucherschutzverein im Juli 2020 Klage.

Das Urteil

Das Münchener Landgericht ist in seiner Entscheidung vom 28. Januar (Az.: 12 O 8721/20) der Ansicht des BdV gefolgt. Demnach verstößt die beanstandete Klausel zur Berücksichtigung „sonstigen gesundheitsbewussten Verhaltens“ im Rahmen der Überschussbeteiligung gegen das Transparenzgebot. Denn für durchschnittliche Versicherungsnehmer ergäben sich keinerlei Anhaltspunkte, nach denen sie nachvollziehen könnten, wie sich ihr Verhalten bei Programmteilnahme auswirke und wie es die Überschussanteile beeinflusse.

Eine weitere beanstandete Klausel besagt, dass – sofern der Versicherer „keine termingerechte Information über das sonstige gesundheitsbewusste Verhalten“ erhält – der Vertrag so behandelt wird, als hätte sich die versicherte Person nicht „sonstig gesundheitsbewusst verhalten“. Auch hier teilt das Gericht die Ansicht des BdV, dass die Klausel die Versicherungsnehmer unangemessen benachteilige, da sie das Übermittlungsrisiko generell auf sie übertrage.

Die Konsequenz aus dem Urteil: Der Versicherer muss vorerst darauf verzichten, Prämien bei sich unterschiedlich gesund verhaltenden Versicherten in der geplanten Form zu differenzieren.

BdV: „Wir freuen uns über diesen Erfolg“

„Wir freuen uns über diesen Erfolg für den Verbraucherschutz. Das Urteil zeigt, dass Versicherer ihre Bedingungen verständlich formulieren müssen, statt mit intransparenten Marketingversprechen Nebelkerzen zu werfen“, kommentiert BdV-Vorstandssprecher Axel Kleinlein die Gerichtsentscheidung. „Wir hoffen, dass die Versicherungswirtschaft dieses Urteil als Signal erkennt und es künftig unterlässt, in Personenversicherungen das individuelle Verhalten einzelner Versicherter bei der Prämienkalkulation in irgendeiner Weise zu berücksichtigen.“

Generali legt Berufung ein

Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Die Generali will dagegen vorgehen. „Wir haben das Urteil eingehend analysiert und Berufung beim Oberlandesgericht München eingereicht“, erklärt Stefan Göbel, Leiter der Externen Kommunikation, gegenüber Pfefferminzia. „Gegen das Versicherungsprodukt an sich und das Prinzip der Berücksichtigung gesundheitsbewussten Verhaltens hat das Gericht keine Bedenken formuliert. Es erachtet lediglich zwei Teilklauseln innerhalb der Regelung zur Überschussbeteiligung für unwirksam. Bei der Revision werden wir unsere Bedenken dagegen noch einmal zum Ausdruck bringen.“

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Achim Nixdorf

Achim Nixdorf war von April 2019 bis Mai 2024 Content- und Projekt-Manager bei Pfefferminzia. Davor arbeitete er als Tageszeitungs- und Zeitschriftenredakteur mit dem Fokus auf Verbraucher- und Ratgeberthemen.

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