Fabian Kosch, Kanzlei Michaelis. © Kanzlei Michaelis
  • Von Karen Schmidt
  • 04.04.2022 um 18:50
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Eine Beratungsdokumentation ist wichtig, damit Versicherungskunden ihre einmal getroffene Entscheidung für oder gegen eine Versicherung nachvollziehen können. Aber auch für Vermittlerinnen und Vermittler ist sie ein wichtiges Beweismittel. Was eine Beratungsdokumentation enthalten sollten, erklärt Fabian Kosch von der Hamburger Rechtsanwaltskanzlei Michaelis im Interview.

Pfefferminzia: Eine gute Beratungsdokumentation schützt Maklerinnen und Makler im Rechtsstreit vor dem Vorwurf der Falschberatung. Welche Punkte sollte sie vor diesem Hintergrund unbedingt enthalten?

Fabian Kosch: Eine Beratungsdokumentation sollte sämtliche Schritte der Beratung kurz dokumentieren. Deshalb sollten die folgenden Punkte in der Dokumentation, aber natürlich auch in der Beratung, enthalten sein: Beratungsanlass, Beratungsgrundlage, Bedarfsermittlung – also Wünsche und Bedürfnisse erfragen –, Produktberatung und -vergleich skizzieren, Gründe für den erteilten Rat umreißen.

Häufig entstehen Haftungsfälle gar nicht in der Auswahl des Produktes, sondern bei der Erfassung der Wünsche und Bedürfnisse des Kunden. Hier sollte ein besonderer Fokus draufgelegt werden.

Sollten sich Maklerinnen und Makler hier auf Vorlagen oder vorgefertigte Textbausteine verlassen?

Es gibt wirklich tolle Muster oder Vorlagen, welche individuell angepasst werden müssen. Je mehr formalisiert und vorgeschrieben ist, desto weniger aussagekräftig ist die Beratungsdokumentation. Ein einfacher Satz wie: „Auf die Nachteile wurde hingewiesen“ schützt nicht. Die Beratungsdokumentation soll dem Kunden die Möglichkeit geben, seine Entscheidung zu überdenken. Dies kann er nicht anhand eines solchen Satzes.

Wie sieht es mit einer Unterschrift des Kunden aus – sollten Makler darauf bestehen?

Eine Unterschrift ist immer wünschenswert, gleichwohl verlangt das Gesetz lediglich eine Übermittlung in Textform. Wir empfehlen daher immer, dass das Beratungsprotokoll – sofern keine Unterschrift eingeholt werden kann – als Mailanhang zu versenden. So kann im Zweifel nachgewiesen werden, dass das Protokoll zu einem bestimmten Zeitpunkt in genau dieser Form übergeben worden ist.

Können Kundinnen und Kunden auch auf eine Beratungsdokumentation verzichten? Und ist das für Makler sinnvoll?

Der Versicherungsnehmer kann gemäß Paragraf 61 Absatz 2 Satz 1 VVG auf die Dokumentation – wie auch die Beratung – verzichten. Dies ist in der Regel durch schriftliche Erklärung des Kunden vorzunehmen. Für Fernabsatzverträge kann auch schon die Textform reichen.

Ob ein solcher Verzicht durch den Kunden für den Makler sinnvoll ist, vermag ich nicht zu bewerten. Sofern lediglich auf die Dokumentation verzichtet wird, verliert der Versicherungsmakler ein Beweismittel, dass er ordentlich über die Risiken und Vertragsdetails aufgeklärt und beraten hat. Außerdem werden derartige standardmäßige Formulare als durchaus kritisch angesehen und unter Juristen für eher unwirksam gehalten. Ich würde dem Makler also nicht empfehlen häufig, eine Beratungs- und Dokumentationsverzichtserklärung einzuholen.

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Karen

Karen Schmidt

Karen Schmidt ist seit Gründung von Pfefferminzia im Jahr 2013 Chefredakteurin des Mediums.

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