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Schultüte mit der Aufschrift „Endlich Schulkind“: Rechtliche Tipps zur Einschulung von der Arag-Rechtsschutz © picture alliance/dpa | Christoph Reichwein
  • Von Redaktion
  • 29.08.2024 um 14:22
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lesedauer Lesedauer: ca. 02:35 Min

Die schöne Ferienzeit für die Kinder läuft aus, und der Schulbeginn naht. Außerdem verlassen zahlreiche Kinder die Kita und freuen sich auf die Einschulung. Die Spezialisten der Arag-Rechtsschutzversicherung beleuchten dieses wichtige Ereignis aus rechtlicher Sicht – in Hinblick auf Schulpflicht, Schulwechsel, Sonderwünsche und anderes.

Für alle Kinder, die bis zum Stichtag in ihrem jeweiligen Bundesland sechs Jahre alt werden, gilt die Schulpflicht. Dieser Stichtag zum Schulbeginn ist allerdings nicht in Stein gemeißelt, sondern kann im Einzelfall vorgezogen oder verschoben werden. Welche Regeln es bei der Einschulung gibt, was für Konsequenzen bei Schulverweigerung drohen und welche Ausnahmen gelten, erläutern wir von der Arag-Rechtsschutzversicherung in einem Überblick.

Schulpflicht in Deutschland

In Deutschland haben alle Kinder dieselbe Pflicht, die Schulbank zu drücken. Dieses Recht auf Bildung ist sogar im Grundgesetz verankert. Verstöße gegen die Schulpflicht oder die Schulverweigerung können mit hohen Bußgeldern geahndet werden. Ausgenommen von der Schulpflicht können Kinder sein, die geistig, körperlich oder seelisch so sehr beeinträchtigt sind, dass selbst eine spezielle Förderschule für sie nicht in Betracht kommt. Ihnen kann eine Bildungs- und Schulunfähigkeit attestiert werden, die sie vom Schulbesuch befreit.

Einschulung außerhalb des Stichtages

Jedes Bundesland hat eigene Regelungen zur Einschulung außerhalb des Stichtages. Soll ein Kind früher oder später eingeschult werden, müssen Eltern einen Antrag bei der Grundschule stellen, denn die Entscheidung, ob der Stichtag verschoben werden kann, liegt bei der Schulleitung. Die Schule kann dazu ein schulärztliches oder auch ein schulpsychologisches Gutachten heranziehen. Gründe für eine spätere Einschulung beziehungsweise für das Ablehnen einer vorzeitigen Einschulung können beispielsweise der fehlende geistige und körperliche Entwicklungsstand des Kindes oder andere gesundheitliche Probleme sein. Wird die Einschulung zurückgestellt, können Kinder zunächst eine Vorschulklasse, Förderklasse oder einen Schulkindergarten besuchen.

Wunsch- oder Einzugsschule?

Für die öffentlichen Grundschulen gibt es in den meisten Bundesländern festgelegte Einzugsgebiete. Das heißt, dass Kinder, die in der Nähe einer bestimmten Schule wohnen, dieser automatisch zugeordnet werden. Welche Einzugsschule zuständig ist, erfahren Eltern frühzeitig in einem Schreiben des Schulamtes.

Wenn Eltern aber möchten, dass ihr Kind eine andere Grundschule besucht, ist auch das unter gewissen Voraussetzungen möglich. Beispielsweise, wenn Geschwister nicht getrennt werden sollen, die Wunschschule beruflichen Erfordernissen der Eltern besser entgegenkommt oder wenn die speziellen Interessen des Kindes an einer anderen Schule besser gefördert werden.

Einen Anspruch auf einen Platz haben Eltern allerdings nur in der Einzugsschule. Eine andere Möglichkeit ist die Einschulung an einer privaten oder freien Schule, zum Beispiel an einer Montessori- oder Waldorf-Schule. Dies müssen Eltern jedoch auch der zuständigen Schule und der örtlichen Schulbehörde mitteilen.

Per Klage zur Wunschschule?

Wird das Kind an der gewünschten Schule nicht aufgenommen, können Eltern bei der Schulbehörde einen Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid einlegen. Wird auch dieser abgelehnt, kann Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht werden. Dies muss innerhalb eines Monats nach Erhalt des Widerspruchsbescheids geschehen. Allerdings muss die Klage gut begründet sein, zum Beispiel weil es formale Fehler im Aufnahmeverfahren gab oder die besonderen Bedürfnisse des Kindes nicht ausreichend berücksichtigt wurden.

Dass die besten Kita-Freunde auf die Wunschschule gehen, reicht hingegen als Begründung nicht aus (Verwaltungsgericht Koblenz, Aktenzeichen: 4 L 819/22.KO). Wird die Zeit knapp, weil das Schuljahr bald beginnt, kann das Gericht per Eilverfahren eine vorläufige Entscheidung treffen, um sicherzustellen, dass das Kind rechtzeitig einen Schulplatz bekommt.

Schule wechseln

Ob Umzug, Leistungsdruck, Mobbing oder gravierende Probleme mit den Lehrern – es gibt viele Gründe, warum Eltern einen Schulwechsel beantragen. Dieser kann auch während des Schuljahres notwendig werden. In jedem Fall bleibt die Schulpflicht auch bei einem Wechsel bestehen. Eltern sollten deshalb alle Genehmigungen rechtzeitig einholen, damit keine Lücken im Schulbesuch entstehen.

Wenn man eine Schule gefunden hat, die bereit ist, das Kind aufzunehmen, sollten Eltern mit der Schulleitung der alten Schule über die Gründe für den Wechsel sprechen und das zuständige Schulamt informieren. Dort muss auch der Antrag auf den Schulwechsel gestellt werden. Darin müssen alle wichtigen Daten und Fakten enthalten sein, wie beispielsweise Name und Klasse des Kindes, Angaben zur bisherigen und zur neuen Schule, die Begründung für den Schulwechsel inklusive unterstützender Unterlagen (ärztliche Atteste, Gutachten, Bescheinigungen, Zeugnisse und so weiter) sowie die Unterschrift der Erziehungsberechtigten.

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