Norman Wirth ist Chef der Kanzlei Wirth Rechtsanwälte. © Wirth Rechtsanwälte
  • Von Redaktion
  • 09.10.2024 um 14:34
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Sind Versicherungsmakler, die hauptsächlich mit einem Maklerpool zusammenarbeiten, rentenversicherungspflichtig? Das Thema ist strittig. Zwei aktuelle Bescheide der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd widersprechen nun einem „irritierenden Fehlurteil“ des Landessozialgerichts Bayern aus dem Jahr 2016. So nennt es Rechtsanwalt Norman Wirth und geht darauf in seinem Gastbeitrag näher ein.

Wirth Rechtsanwälte haben in zwei Fällen erfolgreich durchsetzen können, dass Versicherungsmakler, die hauptsächlich mit einem Maklerpool (hier konkret mit dem Fonds Finanz Maklerservice) zusammenarbeiten, von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bayer Süd als „nicht rentenversicherungspflichtig“ eingestuft wurden.

Diese Entscheidungen stellen insbesondere angesichts der Tatsache, dass genau diese DRV Bayern Süd und das zuständige Landessozialgericht Bayern 2016 eine gegenteilige Position vertraten, eine bedeutende Wende dar.

Hintergrund: Die Diskussion um die Rentenversicherungspflicht für Poolmakler

Die Rentenversicherungspflicht für selbstständige Versicherungsmakler, die den Großteil ihrer Umsätze über einen einzigen Auftraggeber erzielen und keine versicherungspflichtigen Mitarbeiter beschäftigen, wird durch Paragraf 2 Absatz 1 Nummer 9 Sozialgesetzbuch VI geregelt. Besonders für Makler, die mit sogenannten Maklerpools kooperieren, sorgte ein Fehlurteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 03. Juni 2016 (Aktenzeichen L 1 R 679/14) für erhebliche Unsicherheit.

Das Urteil wurde durch eine Pressemeldung des Gerichts mit der Überschrift „Rentenversicherungspflicht für einen selbständigen Versicherungsmakler, der an einen Maklerpool angebunden ist“ weit verbreitet. Damals entschied das Gericht, dass Versicherungsmakler, die mehr als fünf Sechstel ihrer Umsätze über einen Pool erzielen, wirtschaftlich und faktisch abhängig von diesem seien und der Pool somit als „Auftraggeber“ gilt. Dies führte zu der irrigen Annahme, dass Makler, die eng mit Maklerpools zusammenarbeiten, rentenversicherungspflichtig sein könnten.

Diese Entscheidung löste erhebliche Verunsicherung bei Versicherungsmaklern und Maklerpools aus, da sie die Unabhängigkeit der Makler infrage stellte und eine potenzielle Pflicht zur Sozialversicherung verursachte, obwohl sie als selbstständige Unternehmer agierten.

Erfolgreiche juristische Gegenwehr

In den vergangenen Jahren hat sich jedoch auch dank der erfolgreichen juristischen Arbeit von Wirth Rechtsanwälte eine klare Tendenz gegen die pauschale Annahme einer Rentenversicherungspflicht für Makler mit Poolanbindung entwickelt.

Besonders hervorzuheben ist das richtungsweisende Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 2. November 2022 (S 4 BA 32/19), in dem entschieden wurde, dass ein Versicherungsmakler, der mit einem Maklerpool zusammenarbeitet, „nicht rentenversicherungspflichtig“ ist. Dieses Urteil bestätigte die Unabhängigkeit der Makler trotz der engen Zusammenarbeit mit einem Pool.

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