Norman Wirth ist Chef der Kanzlei Wirth Rechtsanwälte. © Wirth Rechtsanwälte
  • Von Redaktion
  • 09.10.2024 um 14:34
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lesedauer Lesedauer: ca. 02:35 Min

Sind Versicherungsmakler, die hauptsächlich mit einem Maklerpool zusammenarbeiten, rentenversicherungspflichtig? Das Thema ist strittig. Zwei aktuelle Bescheide der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd widersprechen nun einem „irritierenden Fehlurteil“ des Landessozialgerichts Bayern aus dem Jahr 2016. So nennt es Rechtsanwalt Norman Wirth und geht darauf in seinem Gastbeitrag näher ein.

Neue Bescheide der DRV Bayern Süd – eine Wende in der Diskussion

In den beiden aktuellen Fällen, die von Wirth Rechtsanwälte betreut wurden, hat die DRV Bayern Süd in zwei Bescheiden jeweils festgestellt, dass die betroffenen Makler „nicht rentenversicherungspflichtig“ sind.

Besonders bemerkenswert ist, dass diese Bescheide auf deren Antrag und mit Unterstützung von Wirth Rechtsanwälte zugunsten der Makler ergingen, ohne dass ein Widerspruchsverfahren notwendig war. Dies zeigt, dass die DRV mittlerweile die besonderen Strukturen der Makler-Pool-Beziehungen klarer erkennt und bewertet. Denn Kernaussage in einem Bescheid vom 28. August 2024 war folgende:

Sie sind auf Dauer und im Wesentlichen nicht nur für einen Auftraggeber tätig.

Damit wird klargestellt, dass nicht der jeweilige Maklerpool Auftraggeber ist, sondern die über einen Maklervertrag mit dem Makler verbundene Kunden.

 Die Bedeutung der Bescheide

Die DRV Bayern Süd war 2016 maßgeblich an dem Urteil beteiligt, das die Grundlage für die damalige Unsicherheit bildete. Das damalige Urteil argumentierte, dass die Abhängigkeit der Makler vom Pool so groß sei, dass sie als arbeitnehmerähnliche Selbstständige und somit rentenversicherungspflichtig anzusehen seien.

Dieses Urteil wurde von Wirth Rechtsanwälte, stark kritisiert, da es wesentliche Unterschiede zwischen Maklerpools und tatsächlichen Auftraggeber-Beziehungen vernachlässigte.

Heute zeigt sich jedoch eine deutliche Wende. Mit den aktuellen Bescheiden erkannte die DRV an, dass die betroffenen Makler ihre unternehmerische Freiheit und Unabhängigkeit trotz der Zusammenarbeit mit dem Maklerpool bewahren. Wichtige Faktoren wie das Recht, über die eigenen Kundenbeziehungen zu verfügen und die Bestände jederzeit übertragen zu können, spielten dabei eine entscheidende Rolle.

Fazit

Diese Bescheide sind ein bedeutender Sieg für die Maklerbranche. Maklerpools fungieren als Dienstleister, die Maklern erhebliche administrative und wirtschaftliche Vorteile bieten – ohne sie dabei in eine Abhängigkeitsposition zu zwingen. Die aktuellen Entscheidungen der DRV Bayern Süd bekräftigen, dass Maklerpools keine Auftraggeber im sozialrechtlichen Sinne sind.

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