Der BGH in Karlsruhe. © Nikolay Kazakov
  • Von Redaktion
  • 29.07.2015 um 15:46
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Die Rückabwicklung von Lebensversicherungen ist ein wahres Streit-Thema: Kunden fühlen sich häufig im Unrecht und haben mit der Auszahlung höherer Beträge gerechnet. Nun hat der Bundesgerichtshof im Fall von Kunden der Aachen-Münchener entschieden: Abschluss- und Versicherungskosten dürfen die Versicherer bei einer Rückabwicklung nicht anrechnen.

Geklagt haben zwei Kunden der Aachen-Münchener. Beide sind der Auffassung, dass sie zu wenig Geld aus den gekündigten Verträgen erhalten haben. Die Grundlage der Klage bildet dabei die Differenz aus eingezahlten Prämien und zurückerstattetem Guthaben. Bei einem Kunden wurden von 10.800 Euro eingezahlter Prämie 8.600 Euro zurückerstattet. Beim anderen Kunden entsprachen 33.800 Euro gezahlter Beitrag einem Guthaben von 21.500 Euro. Nun muss das Gericht in Karlsruhe darüber befinden, ob die Kläger einen Anspruch auf weitere Erstattungen haben.

Ähnlich gelagerte Fälle, die der BGH bereits entschied, zeugen davon, dass eine Rückgewähr der vollständigen Prämie nicht der Fall sein kann. So fallen beim Versicherer etwa Kosten für die Vertragsführung an, die anteilig von den eingezahlten Prämien zu begleichen sind. Wie hoch diese Kosten aber sein dürfen, hat nun der BGH entschieden.

Danach muss sich der Kunde zwar den während der Zeit genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen, nicht aber die Abschluss -und Versicherungskosten (Aktenzeichen: IV ZR 384/14 und andere).

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