- Von Redaktion
- 09.07.2014 um 15:18
Am vergangenen Mittwoch beriet der Finanzausschuss über das „Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“. Eine Änderung betrifft dabei auch gebrauchte Lebensversicherungen. Nach einem Verkauf sollen die Auszahlungen bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht mehr steuerfrei sein (wir berichteten).
Der Fachbereich Steuern & Recht des Bundesverbands Vermögensanlagen im Zweitmarkt Lebensversicherungen (BVZL) hat sich jetzt intensiv mit dem Thema befasst – und sieht eine mögliche Verfassungswidrigkeit.
Worum geht es?
Der Gesetzentwurf beinhaltet auch eine Änderung des Pargrafen 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG: Die Steuerbefreiung für Todesfallleistungen aus Lebensversicherungspolicen entfällt bei gebrauchten Lebensversicherungen, da hier nicht mehr die Risikovorsorge im Vordergrund steht. Vielmehr stehe in diesem Fall die Renditeerwartung des Policenkäufers im Vordergrund, so die Einschätzung der Bundesregierung. Allerdings änderten die Koalitionsfraktionen den Entwurf noch einmal ab, sodass keine Steuerpflicht bei Übertragungen im Zusammenhang mit Scheidungen oder Nachlässen entsteht.
Bedenken des BVZL
Dieser Rechtsposition schließt sich der BVZL grundsätzlich an. Allerdings fordert der Verband, dass die neue Besteuerungssystematik auf alle Versicherungsleistungen anwendbar sein muss, die aufgrund eines nach dem 31. Dezember 2014 eingetretenen Versicherungsfalles ausgezahlt werden. „Hier ergeben sich aus unserer Sicht verfassungsrechtliche Bedenken für Altfälle, das heißt, der Erwerb der Lebensversicherungspolice erfolgte bereits vor Kenntnis beziehungsweise Umsetzung der geplanten Gesetzesänderung“, heißt es vom BVZL.
Die Bedenken basierten auf der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2010 (2 BvR 748/05). Es habe in diesem Beschluss bestätigt, dass die rückwirkende Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze von 25 auf 10 Prozent verfassungswidrig sei und somit die bis zum Zeitpunkt der Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 am 31. März 1999 entstandenen stillen Reserven nicht der Besteuerung unterliegen dürften. Es bestehe ein Vertrauensschutz des Steuerpflichtigen.
Der Leiter des BVZL-Fachbereiches, Robert Wenninger, sieht dabei vor allem die Tatsache, dass die Anwendung auf Fälligkeitsleistungen und nicht auf Kaufzeitpunkte weiter besteht, äußerst kritisch. Der BVZL würde daher zur Vermeidung einer Verfassungswidrigkeit eine Anwendung der neuen Regel des Paragrafen 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 7 und 8 EStG zur Klarstellung empfehlen.
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